Rz. 11

Dem Begriff der Steuerstraftat (s. Rz. 2ff.) liegt der Begriff der Straftat zugrunde, wie er sich aus den allgemeinen Gesetzen über das Strafrecht und den allgemeinen strafrechtlichen Grundregeln ergibt (s. Rz. 50). Eine Straftat begeht hiernach, wer eine tatbestandsmäßige, rechtswidrige und schuldhafte Handlung vornimmt, die durch Gesetz mit Strafe bedroht ist.

Auf dieser Basis hat sich aus dem herrschenden dreigliedrigen Deliktsaufbau für die Frage, ob eine Handlung strafbar ist, ein typisiertes Prüfungsschema ergeben. Zunächst ist zu prüfen, ob die (objektive und subjektive) Tatbestandsmäßigkeit (s. Rz. 12ff.) der Handlung, dann ob die (objektive und subjektive) Rechtswidrigkeit (s. Rz. 42ff.) der Handlung gegeben ist und ob die Begehung der Straftat schuldhaft war (s. Rz. 46ff.). Letztlich ist zu prüfen, ob nicht Strafausschließungs- oder Strafaufhebungsgründe (s. Rz. 49) eine Ahndung ausschließen.

All diese Voraussetzungen der Strafbarkeit eines Verhaltens sind von gleichem Gewicht, da das Fehlen jeder Voraussetzung zum Wegfall der Strafbarkeit insgesamt führt. Trotzdem kann nicht verkannt werden, dass einzelnen der vorgenannten Punkten – insb. Rechtswidrigkeit und Schuld – in der steuerstrafrechtlichen Praxis keine nennenswerte Bedeutung zukommt.

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