Rz. 69

Die Finanzbehörde kann, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, nach § 367 Abs. 2a S. 1 AO eine Teileinspruchsentscheidung erlassen, wenn dies sachdienlich ist. Die Sachdienlichkeit ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der der vollen gerichtlichen Nachprüfung unterliegt.[1]

 

Rz. 69a

Die Sachdienlichkeit wird bestimmt durch den Zweck der Regelung und ist an den Voraussetzungen und Wirkungen der Teileinspruchsentscheidung zu messen.[2]  Sachdienlichkeit ist deshalb gegeben, wenn hierdurch das Einspruchsverfahren gefördert wird und sie einer zügigen Rechtsschutzgewährung für den Einspruchsführer, aber auch der Erfüllung des Beschleunigungsgebots durch die Finanzbehörde dient.[3]  Eine Teileinspruchsentscheidung ist sachdienlich, wenn eine Straffung des Verfahrens durch eine Begrenzung des noch offenen Streitstoffs erreicht wird. Das bedeutet, dass bei teilweiser Entscheidungsreife eines Einspruchs eine Teileinspruchsentscheidung im Allgemeinen sachdienlich ist, soweit keine besonderen Umstände entgegenstehen.[4] Eine Teileinspruchsentscheidung ist demgemäß stets sachdienlich, wenn dadurch restliche Streitpunkte eines im Übrigen nach § 363 AO ausgesetzten oder ruhenden Einspruchsverfahrens entschieden werden[5], insbesondere wenn die Endentscheidung noch auf nicht absehbare Zeit nicht spruchreif sein wird.[6]  Die Sachdienlichkeit ist aber auch gegeben, wenn Teilkomplexe des Einspruchsverfahrens zwar nicht ruhen oder ausgesetzt sind, aber noch erheblicher Ermittlungsaufwand erforderlich ist, um die Entscheidungsreife herbeizuführen.[7] Es ist regelmäßig sachdienlich, wenn eine Teileinspruchsentscheidung das Einspruchsverfahren hinsichtlich aller nicht ausdrücklich angegriffener Bestandteile des Bescheids beendet. Das gilt unabhängig davon, ob sie es auch hinsichtlich benannter Streitpunkte ganz oder teilweise beendet.[8]

[1] BFH v. 30.9.2010, III R 39/08, BFHE 231, 7, BStBl II 2011, 11: Seer, in: Tipke/Kruse, AO/FGO, § 367 AO, Rz. 61; Klein/Rätke, AO, 14. Aufl. 2018, § 367 Rz. 37; a. A. wohl Birkenfeld, in HHSp, AO/FGO, § 367 AO Rz. 504: Beurteilungsspielraum der Finanzbehörde.
[5] AEAO Nr. 6.1 zu § 367 AO; Birkenfeld, in HHSp, AO/FGO, § 367 AO Rz. 511.
[6] Bergan/Martin, DStR 2007, 1384.
[7] AEAO Nr. 6.1 zu § 367 AO.
[8] BFH v. 14.3.2012, X R 50/09, BFHE 237, 14, BStBl II 2012, 536; kritisch dazu Seer, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 367 AO Rz. 62 m. w. N.

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