Rz. 25

Die Finanzbehörde bestimmt den Zeitpunkt der Erörterung nach ihrem pflichtgemäßen Ermessen. Die Finanzbehörde hat dem Beteiligten eine angemessene Vorbereitungsfrist zu setzen. Eine unangemessen kurze Frist ist keine Gewährung des rechtlichen Gehörs. Allerdings kann die Finanzbehörde von dem Beteiligten erwarten, dass er auf eine Verlängerung hinwirkt, wenn er die Frist wegen der besonderen Umstände des Falls nicht einhalten kann. Die Finanzbehörde hat grundsätzlich die Frist zu verlängern, sofern mit der Fristverlängerung nicht erkennbar nur eine Verfahrensverzögerung bezweckt wird.

Diese Vorbereitungsfrist begründet keinen Anspruch auf Akteneinsicht vor der Erörterung. Auch wenn die Gewährung der Akteneinsicht zweckdienlich sein kann, ist sie im Hinblick auf die finanzbehördliche Darlegungspflicht bei dem Erörterungsgespräch nicht zwingend geboten.

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