Rz. 13
Eine besondere Form der Gewährung rechtlichen Gehörs ist die Einsichtnahme in die behördlichen Akten.[1] Das Recht auf Akteneinsicht ist in der AO nicht geregelt. Es wird für das Einspruchsverfahren auch nicht durch § 364 AO begründet.[2] Das Recht auf Mitteilung der Besteuerungsunterlagen und das Akteneinsichtsrecht sind zwei voneinander grundsätzlich unabhängige Formen der Gewährung des rechtlichen Gehörs und bestehen nebeneinander.[3]
Das Unterlassen der Regelung bedeutet jedoch nicht, dass im Einspruchsverfahren die Gewährung der Akteneinsicht verboten und nur im finanzgerichtlichen Verfahren nach § 78 FGO zulässig wäre. Sie liegt vielmehr im pflichtgemäßen Ermessen der Finanzbehörde, sodass der Beteiligte zumindest einen Rechtsanspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung hat.[4] Dabei ist sicherzustellen, dass Verhältnisse eines anderen nicht unbefugt offenbart werden.[5]
Rz. 14
Die Gewährung oder Ablehnung der Akteneinsicht ist ein Verwaltungsakt in Abgabenangelegenheiten i. S. v. § 347 AO, der mit dem Einspruch anfechtbar ist.
Rz. 15 einstweilen frei
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