3.1 Allgemeines

 

Rz. 13

Eine besondere Form der Gewährung rechtlichen Gehörs ist die Einsichtnahme in die behördlichen Akten.[1] Das Recht auf Akteneinsicht ist in der AO nicht geregelt. Es wird für das Einspruchsverfahren auch nicht durch § 364 AO begründet.[2] Das Recht auf Mitteilung der Besteuerungsunterlagen und das Akteneinsichtsrecht sind zwei voneinander grundsätzlich unabhängige Formen der Gewährung des rechtlichen Gehörs und bestehen nebeneinander.[3]

Das Unterlassen der Regelung bedeutet jedoch nicht, dass im Einspruchsverfahren die Gewährung der Akteneinsicht verboten und nur im finanzgerichtlichen Verfahren nach § 78 FGO zulässig wäre. Sie liegt vielmehr im pflichtgemäßen Ermessen der Finanzbehörde, sodass der Beteiligte zumindest einen Rechtsanspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung hat.[4] Dabei ist sicherzustellen, dass Verhältnisse eines anderen nicht unbefugt offenbart werden.[5]

 

Rz. 14

Die Gewährung oder Ablehnung der Akteneinsicht ist ein Verwaltungsakt in Abgabenangelegenheiten i. S. v. § 347 AO, der mit dem Einspruch anfechtbar ist.

Rz. 15 einstweilen frei

3.2 Hinweise

 

Rz. 16

Die Gewährung der Akteneinsicht kommt nur für die Beteiligten des Einspruchsverfahrens[1] des jeweiligen Steuerrechtsverhältnisses in Betracht, nicht jedoch für möglicherweise zum Verfahren hinzuzuziehende Dritte.[2] Erst durch die Hinzuziehungsverfügung wird das Akteneinsichtsrecht begründet.

 

Rz. 17

Die Akteneinsicht soll dem Einspruchsführer die sachgerechte Wahrnehmung seiner steuerlichen Belange ermöglichen. Daraus folgt:

Die Finanzbehörde kann die Akteneinsicht im Einspruchsverfahren bei Unzulässigkeit des Einspruchs[3] ermessensfehlerfrei ablehnen, da eine Sachentscheidung nicht ergehen kann, sondern der Einspruch als unzulässig zu verwerfen ist.[4] Nach Abschluss des Einspruchsverfahrens entfällt der Anspruch auf Akteneinsicht mit der Bestandskraft des Verwaltungsakts. Wird gegen den angefochtenen Verwaltungsakt Klage erhoben, so entfällt der Anspruch jedenfalls dann, wenn die Akten dem FG vorliegen.[5]

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