Rz. 3

§ 364 AO begründet für die Finanzbehörde die Rechtspflicht zur Mitteilung der Besteuerungsunterlagen bzw. zur Ergänzung der Mitteilung, wenn die "Unterlagen der Besteuerung" im Verfahren bei Erlass des Verwaltungsakts dem Beteiligten noch nicht vollständig mitgeteilt worden sind. Die Behörde muss die Pflicht gegenüber jedem Beteiligten grds. nur einmal erfüllen. Ein Beraterwechsel begründet allerdings regelmäßig eine erneute Mitteilungspflicht.[1] Die Rechtspflicht zur Mitteilung der Besteuerungsunterlagen wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Behörde Akteneinsicht anbietet.[2] Die Rechtspflicht zur Mitteilung der Besteuerungsunterlagen wird auch nicht durch ein anhängiges Steuerstrafverfahren hinsichtlich des im Bescheid geregelten Anspruchs ausgeschlossen, wenn dort die Akteneinsicht nach § 147 Abs. 1 StPO versagt worden ist.[3]  Nach § 393 Abs. 1 AO bestimmen sich die Rechte im Besteuerungsverfahren nach der AO unabhängig von den Regularien des Strafverfahrens.

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