Rz. 38
Die Unterbrechung des Einspruchsverfahrens tritt ein wegen
- des Verlusts der Handlungsfähigkeit (§ 79 AO); s. § 241 Abs. 1, 2 ZPO;
- der Anordnung der Nachlasspflegschaft; s. § 241 Abs. 3 ZPO;
- des Eintritts der Nacherbfolge; s. § 242 ZPO;
- der Anordnung der Testamentsvollstreckung; s. § 243 ZPO.
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