Rz. 34

Für bestimmte Gruppen gleichgelagerter Fälle, z. B. bei Musterprozessen, kann nach § 363 Abs. 2 S. 3 AO das Ruhen angeordnet werden. Die Anordnung des Ruhens erfolgt hier in Form einer Allgemeinverfügung, die öffentlich bekannt zu geben ist.[1] Die Allgemeinverfügung wirkt nur für Fälle im Amtsbereich der die Allgemeinverfügung erlassenden Finanzbehörde.[2] Diese bedarf der Zustimmung der obersten Finanzbehörde des jeweiligen Bundeslandes zum Erlass der Allgemeinverfügung.

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