Rz. 32
Die Zustimmung des Einspruchsführers ist Voraussetzung für die Anordnung des Ruhens. Das Ruhen des Verfahrens ist grds. nur bei Einvernehmlichkeit zwischen der Finanzbehörde und allen Einspruchsführern zulässig.[1] Zum Einspruchsverfahren nach § 360 AO Hinzugezogene haben hier nach dem Wortlaut des Gesetzes keinen Einfluss auf das Verfahren.[2]
Rz. 32a
Die Zustimmung ist eine verfahrensrechtliche Willenserklärung des Beteiligten, die aus Sicherheitsgründen schriftlich oder elektronisch erfolgen sollte.[3] Sie ist für die Zukunft jederzeit widerrufbar.[4] Der Widerruf der Zustimmung muss eindeutig erklärt werden.[5] So wie der Beteiligte keinen Anspruch auf das Ruhen des Einspruchsverfahrens hat, hat umgekehrt die Finanzbehörde keinen Anspruch auf Zustimmung oder auf deren Fortbestand, auch wenn die Nichterteilung oder der Widerruf als missbräuchlich erscheint.[6]
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen