Rz. 32

Die Zustimmung des Einspruchsführers ist Voraussetzung für die Anordnung des Ruhens. Das Ruhen des Verfahrens ist grds. nur bei Einvernehmlichkeit zwischen der Finanzbehörde und allen Einspruchsführern zulässig.[1] Zum Einspruchsverfahren nach § 360 AO Hinzugezogene haben hier nach dem Wortlaut des Gesetzes keinen Einfluss auf das Verfahren.[2]

 

Rz. 32a

Die Zustimmung ist eine verfahrensrechtliche Willenserklärung des Beteiligten, die aus Sicherheitsgründen schriftlich oder elektronisch erfolgen sollte.[3] Sie ist für die Zukunft jederzeit widerrufbar.[4] Der Widerruf der Zustimmung muss eindeutig erklärt werden.[5] So wie der Beteiligte keinen Anspruch auf das Ruhen des Einspruchsverfahrens hat, hat umgekehrt die Finanzbehörde keinen Anspruch auf Zustimmung oder auf deren Fortbestand, auch wenn die Nichterteilung oder der Widerruf als missbräuchlich erscheint.[6]

[1] FG des Saarlandes v. 3.4.1981, II 550/80, EFG 1981, 431.
[2] Brandis, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 363 AO Rz. 8.
[4] Brandis, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 363 AO Rz. 8.
[5] FG Köln v. 28.2.1985, VIII K 322/84, EFG 1985, 570.
[6] Brandis, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 363 AO Rz. 8.

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