Rz. 30
Die Anordnung des Ruhens des Einspruchsverfahrens durch die Finanzbehörde setzt nach § 363 Abs. 2 S. 1 AO einen wichtigen Grund voraus. Dies ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der der vollen gerichtlichen Nachprüfung unterliegt.
Wichtige Gründe sind z. B.:
- anhängige Musterprozesse,
- Verfassungsbeschwerden,
- Normenkontrollklagen,
- die Durchführung einer Außenprüfung zur Ermittlung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalts[1],
- die gleichartige Gewinnermittlung für Zwecke der Festsetzung des GewSt-Messbetrags und der ESt.[2]
Das Interesse des Stpfl., den Steuerfall offenzuhalten, um an späteren Gesetzes- oder Rechtsprechungsänderungen teilzunehmen, ist kein wichtiger Grund in diesem Sinn.[3]
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen