Rz. 30

Die Anordnung des Ruhens des Einspruchsverfahrens durch die Finanzbehörde setzt nach § 363 Abs. 2 S. 1 AO einen wichtigen Grund voraus. Dies ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der der vollen gerichtlichen Nachprüfung unterliegt.

Wichtige Gründe sind z. B.:

  • anhängige Musterprozesse,
  • Verfassungsbeschwerden,
  • Normenkontrollklagen,
  • die Durchführung einer Außenprüfung zur Ermittlung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalts[1],
  • die gleichartige Gewinnermittlung für Zwecke der Festsetzung des GewSt-Messbetrags und der ESt.[2]

Das Interesse des Stpfl., den Steuerfall offenzuhalten, um an späteren Gesetzes- oder Rechtsprechungsänderungen teilzunehmen, ist kein wichtiger Grund in diesem Sinn.[3]

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