Rz. 23

Gegen die Aussetzungsentscheidung der Finanzbehörde, die keine finanzbehördliche Verfahrenshandlung, sondern ein Verwaltungsakt ist, ist der Einspruch nach § 347 Abs. 1 S. 1 AO statthaft. Die Zulässigkeit des Einspruchs wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass ggf. auch die Voraussetzungen für eine Untätigkeitsklage nach § 46 Abs. 1 FGO erfüllt sind. Das Rechtsschutzbedürfnis für den Einspruch ist schon durch die unterschiedliche Kostenlast im Fall des Unterliegens im finanzgerichtlichen Klageverfahren gegeben.[1] Erst die tatsächliche Erhebung der Untätigkeitsklage lässt das Rechtsschutzbedürfnis für den Einspruch entfallen.

 

Rz. 23a

Der Einspruchsführer kann Rechtsschutz auch durch eine Untätigkeitsklage nach § 46 Abs. 1 FGO erlangen. In diesem Klageverfahren kann überprüft werden, ob die Voraussetzungen für die Aussetzung vorliegen.[2]

 

Rz. 23b

Demgegenüber kann gemäß § 363 Abs. 3 AO die Ablehnung der beantragten Aussetzung durch die Finanzbehörde nicht mit dem Einspruch angefochten werden, sondern nur durch die Klage gegen die Einspruchsentscheidung. Ein Rechtsschutzbedürfnis für die isolierte Anfechtung der Einspruchsentscheidung besteht aber nur dann, wenn auch Einwendungen gegen den angefochtenen Verwaltungsakt in der Form der Einspruchsentscheidung[3] erhoben werden, da für die bloße Anhängigkeit des Einspruchsverfahrens allein regelmäßig kein schutzwürdiges Interesse besteht.

 

Rz. 23c

Die gleiche Rechtsschutzsituation besteht bei dem Widerruf einer bereits gewährten Aussetzung.

 

Rz. 24

Vorläufiger Rechtsschutz ist im Hinblick auf die Regelung der Untätigkeitsklage in § 46 FGO gegen die Aussetzungsentscheidung bzw. deren Ablehnung weder durch Aussetzung der Vollziehung[4] noch durch einstweilige Anordnung[5] gegeben. Die der Finanzbehörde für die Untätigkeitsklage nach § 46 Abs. 1 S. 2 FGO eingeräumte Bearbeitungsfrist von grundsätzlich sechs Monaten kann nicht auf diesem Weg abgekürzt werden. Hält der Beteiligte eine kürzere Frist für geboten, so muss er dies im Rahmen der Untätigkeitsklage geltend machen.

[4] § 361 AO; § 69 FGO; FG Rheinland-Pfalz v. 23.1.1969, III 15a/68, EFG 1969, 133.
[5] § 114 FGO; FG Hamburg v. 18.12.1968, V 233/68, EFG 1969, 129.

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