Rz. 12

Das Bestehen oder Nichtbestehen des Rechtsverhältnisses muss den Gegenstand eines anhängigen Rechtsstreits bilden bzw. von einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde festzustellen sein. Welcher Art das Gericht oder die Verwaltungsbehörde ist, ist unerheblich. Liegt die Entscheidungskompetenz anderer Verfahren bei der für die Einspruchsentscheidung zuständigen Finanzbehörde, so kommt eine Aussetzung nicht in Betracht.[1]

Erforderlich ist auch, dass das Gerichtsverfahren anhängig ist, also die Klage erhoben bzw. der Antrag gestellt[2] oder das Verwaltungsverfahren bereits begonnen worden ist.[3] Ist das Gerichts- bzw. Verwaltungsverfahren noch nicht anhängig, so muss die Finanzbehörde entscheiden.

Die Aussetzung kann nicht erfolgen, um den Einspruchsführer zur Durchführung des anderen Verfahrens zu veranlassen.[4] Eine Aussetzung kommt nicht mehr in Betracht, wenn das andere Verfahren nicht mehr anhängig ist.[5]

 

Rz. 13

Entscheidend ist aber nicht nur die Anhängigkeit, sondern dass das Verfahren auch betrieben wird. Ist das anhängige Verfahren selbst zum Stillstand gekommen[6], so scheidet eine Aussetzung des Einspruchsverfahrens aus.

[1] Koenig/Cöster, AO, 3. Aufl. 2014, § 363 AO Rz. 19.
[3] S. entspr. § 86 AO.
[4] A. A. für die Aussetzung im finanzgerichtlichen Verfahren z. B. BFH v. 6.8.1985, VII B 3/85, BStBl II 1985, 672; BFH v. 23.2.1988, VII R 52/85, BStBl II 1988, 500; BFH v. 1.12.1992, VII B 229/91, BFH/NV 1994, 479 wegen Aufrechnung mit einer rechtswegfremden Forderung; BFH v. 24.4.1986, III R 72/84, BStBl II 1986, 561 für die Aufteilung eines Ausbildungsfreibetrags; Birkenfeld, in HHSp, AO/FGO, § 363 AO Rz. 93, mit dem Hinweis, dass der Einspruchsführer nicht gegen seinen Willen in ein fremdes Verfahren gedrängt werden darf; Hardtke, in Kühn/v. Wedelstädt, AO/FGO, 22. Aufl. 2018, § 363 AO Rz. 3; Koenig/Cöster, AO, 3. Aufl. 2014 § 363 Rz. 17f.; Werth, in Gosch, AO/FGO, § 363 AO Rz. 13.
[6] Vgl. für die Aussetzung des Strafverfahrens § 396 AO Rz. 9.

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