Rz. 6

Mit der Aussetzung der Entscheidung über den Einspruch, also dem tatsächlichen Stillstand des Einspruchsverfahrens, sollen divergierende Sachentscheidungen verhindert werden. Demgemäß ist eine Aussetzung nur dann berechtigt, wenn die Finanzbehörde aufgrund des Einspruchs auch eine Sachentscheidung treffen kann, also die Sachentscheidungsvoraussetzungen (Zulässigkeitsvoraussetzungen) vorliegen. Das unzulässige Einspruchsverfahren darf nicht nach § 363 Abs. 1 AO ausgesetzt werden[1], sondern es ist als solches ohne Prüfung der sachlichen Einwendungen nach § 358 Satz 2 AO zu verwerfen.

[1] Birkenfeld, in HHSp, AO/FGO, § 363 AO Rz. 30; Brandis, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 363 AO Rz. 2; eine Aussetzung kommt nur dann in Betracht, wenn die vorgreifende Entscheidung für die Zulässigkeit des Einspruchs Bedeutung hat, s. Werth, in Gosch, AO/FGO, § 363 AO Rz. 8.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge