Rz. 4
Das Interesse des Einspruchsführers an einer zeitnahen Entscheidung und damit beschleunigten Verfahrensabwicklung ist dann nicht vorrangig, wenn dadurch das Interesse an der Einheitlichkeit der Rechtsordnung berührt wird.[1] § 363 Abs. 1 AO gibt der Finanzbehörde die Möglichkeit, bei der Gefahr divergierender Rechtsentscheidungen von dem Abschluss des anhängigen Einspruchsverfahrens insoweit abzusehen, als ein anderes Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren anhängig ist, dessen abschließende Entscheidung auf die Entscheidung über den Einspruch Einfluss hat und ihr i. d. S. vorgreift.
Rz. 5
Die Gefahr der divergierenden Rechtsentscheidung, die die Möglichkeit zur Aussetzung nach § 363 Abs. 1 AO begründet, kann eine Verzögerung der Einspruchsentscheidung und damit des Einspruchsverfahrens[2] nur dann rechtfertigen, wenn das Verfahren auf eine endgültige Regelung in der Hauptsache gerichtet ist, also im Einspruchsverfahren. Der Zweck des § 363 Abs. 1 AO rechtfertigt keine Aussetzung in einem auf vorläufigen Rechtsschutz gerichteten Verfahren, also im Verfahren wegen Aussetzung der Vollziehung. Im Übrigen widerspricht ein Verfahrensstillstand durch die Aussetzung nach § 363 Abs. 1 AO dem Eilcharakter des AdV-Verfahrens.
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