Rz. 97

Die AdV kann gem. § 261 Abs. 2 S. 5 AO grundsätzlich von der Erbringung einer Sicherheitsleistung[1] abhängig gemacht werden. Zweck der Regelung ist der Schutz vor einer im Verlauf des Hauptverfahrens eintretenden Verschlechterung der Vermögenslage und damit die Verhinderung von Steuerausfällen nach einer für den Antragsteller ungünstigen Entscheidung in der Hauptsache.[2] Wird AdV hinsichtlich eines Grundlagenbescheids gewährt, so hat die Entscheidung, ob Sicherheit zu leisten ist, grundsätzlich erst bei der Aussetzung des Folgebescheides zu erfolgen.[3]

 

Rz. 98

Im Geltungsbereich des UZK (s. Rz. 2a) ist gem. Art. 45 Abs. 3 HS. 1 UZK die AdV von einer Sicherheitsleistung abhängig zu machen, wenn die angefochtene Entscheidung die Erhebung von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben bewirkt.

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