Rz. 58
Der Inhalt des Antrags muss so konkretisiert sein, dass der angefochtene Verwaltungsakt, dessen AdV begehrt wird, eindeutig bestimmt ist.[1] Der Inhalt des Antrags bindet die Finanzbehörde in ihrer Entscheidungsbefugnis nicht. Die Wirksamkeit der AdV-Entscheidung wird nicht dadurch berührt, dass die Behörde über das Begehren des Antragstellers hinausgeht.[2]
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