Rz. 55

Durch den Antrag an die Finanzbehörde eröffnet der Antragsteller (regelmäßig) gem. § 365 Abs. 1 AO i. V. m. § 86 AO das AdV-Verfahren. Der AdV-Antrag ist eine Verfahrenshandlung, durch die das Verfahren anhängig wird. Er darf also nicht an eine Bedingung geknüpft werden.[1]

 

Rz. 55a

Durch das 2. DSAnpUG-EU v. 20.11.2019[2] wurde mit Wirkung ab 26.11.2019 die Begrifflichkeit des "Betroffenen" durch die der "betroffenen Person" in § 361 Abs. 2 S. 2 AO ersetzt, dies stellt lediglich eine Anpassung der Begrifflichkeit an die des Datenschutzrechts der EU – Verordnung (EU) 2016/679 (DSGVO) – dar.[3]

 

Rz. 55b

Der Antrag bewirkt die finanzbehördliche Entscheidungspflicht (s. Rz. 7). Das Verfahren kann aber auch durch eine AdV-Gewährung seitens der Behörde angestoßen werden.[4] In der Praxis sollte regelmäßig ein Antrag gestellt werden, da nicht darauf vertraut werden kann, dass die Finanzbehörde insoweit von sich aus tätig wird.[5]

 

Rz. 55c

Zuständig für den AdV-Antrag ist nach § 361 Abs. 2 S. 1 AO die Behörde, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat.[6] Im Übrigen gilt für die Beantragung § 357 Abs. 2 S. 2 u. 3 AO entsprechend (zur Zuständigkeit für die Entscheidung s. Rz. 107).

Bei Anträgen auf Vollziehungsaussetzung von Grundlagenbescheiden und Realsteuermessbescheiden ist die für den Erlass des Folgebescheids zuständige Finanzbehörde und für den Erlass des Realsteuerbescheids zuständige Gemeindebehörde zu unterrichten, wenn die Finanzbehörde nicht in angemessener Zeit über den Aussetzungsantrag entscheiden kann.[7]

 

Rz. 56

Der AdV-Antrag an die Finanzbehörde ist nur in "Finanzangelegenheiten" i. S. v. § 347 Abs. 1 AO zulässig oder wenn der Finanzrechtsweg nach § 33 FGO gegeben ist.[8]

[1] Koenig/Cöster, AO, 4. Aufl. 2021, § 361 Rz. 28.
[2] BGBl I 2019, 1626.
[3] BT-Drs. 19/4674, 293.
[5] Dißars, in Zugmaier/Nöcker/Dißars, AO, § 361 AO Rz. 22. Zur Formulierung eines solchen Antrags vgl. Gehm, NWB TAAAB-05290 und Dißars, in Zugmaier/Nöcker/Dißars, AO, § 361 AO Rz. 80.
[6] AEAO zu § 361 Nr. 3.3; Dißars, in Zugmaier/Nöcker/Dißars, AO, § 361 AO Rz. 17.
[7] AEAO zu § 361 Nr. 5.4.1; Seer, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 361 AO Rz. 12: generelle Unterrichtungspflicht.
[8] S. Rz. 78a; BFH v. 7.7.1971, I B 18/71, BStBl II 1971, 738 für die AdV der von der Gemeinde festgesetzten GewSt.

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