Rz. 18
Der AdV-Antrag (s. Rz. 55) ist regelmäßig (s. Rz. 7) der Beginn des AdV-Verfahrens (s. Rz. 47ff.). Eine vor der Antragstellung gegebene finanzbehördliche Zusage, die AdV gewähren zu wollen, hat keine Rechtswirkungen.[1] Über den Verfahrensbeginn hinaus und die daraus resultierende Entscheidungspflicht (s. Rz. 7) hat der AdV-Antrag keine unmittelbaren Rechtsfolgen, bestimmt aber das Verwaltungsverhalten.
Rz. 19
Der AdV-Antrag hindert demgemäß nicht die Entstehung der Säumniszuschläge nach § 240 AO.[2] Die Säumniszuschläge können nur durch eine Aufhebung der Vollziehung rückwirkend entfallen.[3]
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