Rz. 44

Nach Bekanntgabe der Beschränkungsentscheidung muss die Finanzbehörde diejenigen Mitberechtigten hinzuziehen, die innerhalb der Antragsfrist begründet ihre Hinzuziehung beantragen. Die Finanzbehörde ist allerdings an einer Hinzuziehung ohne Antragstellung nicht gehindert.

 

Rz. 45

Mitberechtigte, die keinen Antrag auf Hinzuziehung stellen und von der Finanzbehörde auch nicht von Amts wegen hinzugezogen werden, werden als Verfahrensbeteiligte ausgeschlossen. Gleichwohl wirkt die Bestandskraft der Einspruchsentscheidung auch ihnen gegenüber. Durch die finanzbehördliche Beschränkungsentscheidung wird insoweit die Rechtsstellung eines Hinzugezogenen fingiert. Bei einer abhelfenden Änderung des angefochtenen Verwaltungsakts außerhalb der Einspruchsentscheidung soll diese Wirkung nicht eintreten[1], sodass nach dieser Auffassung der Finanzbehörde nur geraten werden kann, dem Einspruch abhelfende Änderungen ausschließlich in der Einspruchsentscheidung vorzunehmen.[2]

[1] Birkenfeld, in HHSp, AO/FGO, § 360 AO Rz. 71; Brandis, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 360 AO Rz. 6; Bartone, in Gosch, AO/FGO, § 360 AO Rz. 73; Klein/Rätke, AO, 14. Aufl. 2018, § 360 Rz. 52.
[2] A.  A. wohl FG München v. 22.6.2005, 10 K 4445/03, EFG 2005, 1509, das auch hier keine Bindungswirkung sieht.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge