Rz. 7

Der Hinzugezogene wird nach § 359 Nr. 2 AO durch die Hinzuziehung Beteiligter des Einspruchsverfahrens.

Die Hinzuziehung darf nur dann erfolgen, wenn der Hinzuzuziehende in diesem Verfahren nicht bereits Einspruchsführer i. S. v. § 359 Nr. 1 AO ist.[1] Die Hinzuziehung ist nachzuholen, wenn diese Rechtsstellung nachträglich entfällt. Wird vom Hinzugezogenen nachträglich ein zulässiger Einspruch eingelegt, so ist die Hinzuziehung aufzuheben. Dies gilt auch, wenn mehrere Einsprüche miteinander verbunden werden.

 

Rz. 7a

Der Hinzuzuziehende muss beteiligtenfähig sein, als die Fähigkeit besitzen, im Verwaltungsverfahren Träger verfahrensrechtlicher Rechte und Pflichten zu sein.[2]

[2] Koenig/Cöster, AO, 3. Aufl. 2014, § 360 Rz. 11; Bartone, in Gosch, AO/FGO, § 360 AO Rz. 6; Hardtke, in Kühn/v. Wedelstädt, § 360 AO Rz. 1; zu § 60 FGO: BFH v. 12.11.1985, VIII R 364/83, BStBl II 1986, 311 für die fehlende Hinzuziehungsfähigkeit der atypisch stillen Gesellschaft.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge