Rz. 34a

Rechte und damit auch der Rechtsschutz können durch Untätigkeit und Zeitablauf verwirkt werden. Finanzgerichtliche Entscheidungen haben unter diesem Gesichtspunkt eine Verwirkung der Einspruchsbefugnis angenommen, wenn der Beteiligte rügelos einen belastenden Verwaltungsakt befolgt hat, für dessen Anfechtung die einjährige Einspruchsfrist nach § 356 Abs. 2 AO gegeben war.[1]

 

Rz. 35

Die Einspruchsbefugnis kann auch durch Rechtsmissbrauch verwirkt werden. Dies ist der Fall, wenn Steuerbescheide über Jahre einzig aus demselben Rechtsgrund angegriffen werden, obgleich der Finanzrechtsweg mehrmals ausgeschöpft worden ist und die Rechtsauffassung mehrmals höchstrichterlich zurückgewiesen worden ist.[2] Der Einspruch gegen einen Schätzungsbescheid ist aber auch dann nicht rechtsmissbräuchlich, wenn die Steuererklärung regelmäßig erst während des Einspruchs- bzw. nachfolgenden Klageverfahrens abgegeben wird.[3]

Die Einspruchsbefugnis entfällt nicht, wenn sich der Einspruchsführer zur Rücknahme des Einspruchs in einem Steuerstrafverfahren zur Erlangung einer Strafmilderung verpflichtet hat, da beide Verfahren gem. § 393 Abs. 1 S. 1 AO rechtlich voneinander unabhängig sind.[4]

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