1.1 Überblick und Zweck

 

Rz. 1

§ 348 AO stellt eine Ausnahme zu der Regelung des § 347 AO dar. Während § 347 Abs. 1 AO die Fälle aufzählt, in denen ein Einspruch statthaft ist, bestimmt § 348 AO – nicht abschließend[1] – Ausnahmen von der Statthaftigkeit des Einspruchs.

 

Rz. 2

Durch § 348 AO soll zum einen verhindert werden, dass das Einspruchsverfahren endlos fortgesetzt werden kann, weil immer wieder ein erneuter Einspruch eingelegt wird[2], zum anderen, dass Nebenverfahren eröffnet werden, die die Sachentscheidung nicht fördern.

[1] S. Rz. 19; Tappe, in HHSp, AO/FGO, § 348 AO Rz. 90.

1.2 Rechtsentwicklung

 

Rz. 3

§ 348 AO geht zurück auf § 230 Abs. 2 S. 2, Abs. 3 RAO, der die nicht beschwerdefähigen Verfügungen aufzählte. Die Vorschrift wurde in § 349 AO 1977 übernommen und im Rahmen der Umgestaltung des Rechtsbehelfsverfahrens und der Abschaffung der Beschwerde als außergerichtlichem Rechtsbehelf durch das Gesetz zur einkommensteuerlichen Entlastung von Grenzpendlern und anderen beschränkt steuerpflichtigen natürlichen Personen und zur Änderung anderer gesetzlicher Vorschriften (Grenzpendlergesetz)[1] mit Wirkung ab dem 1.1.1996 neu gefasst.

Mit dem Gesetz zur Änderung von Vorschriften über die Tätigkeit der Steuerberater (7. StBÄndG)[2] wurde das Zulassungsverfahren für die Steuerberaterprüfung mit Wirkung ab dem 1.7.2000 gestrafft und die Zulassungsausschüsse abgeschafft, gegen deren Entscheidungen nach § 348 Nr. 4 AO a. F. der Einspruch nicht statthaft war. Als Folge wurde die Nr. 4 neu gefasst und eine Nr. 5 angefügt.

Durch das Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007)[3] wurde § 348 Nr. 6 AO angefügt, der Einsprüche gegen die gleichzeitig ab dem 19.12.2006 ermöglichten Allgemeinverfügungen ausschließt, mit denen nach § 172 Abs. 3 AO Anträge auf schlichte Änderung abgelehnt werden, die sich auf bestimmte Musterprozesse bezogen.

Mit Wirkung v. 12.4.2008 wurde § 348 Nr. 5 AO durch das Achte Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes (8. StBÄndG)[4] aufgehoben und § 348 Nr. 4 AO neu gefasst, ohne dass sich hierdurch eine Änderung der Rechtslage ergeben hätte.

[1] V. 24.6.1994, BGBl I 1994, 1395.
[2] V. 24.6.2000, BGBl I 2000, 874.
[3] V. 13.12.2006, BGBl I 2006, 2878.
[4] V. 8.4.2008, BGBl I 2008, 666.

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