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Nach § 347 Abs. 2 AO stehen den Abgabenangelegenheiten die Angelegenheiten der Verwaltung der Finanzmonopole gleich. Von Finanzmonopolen spricht man bei einem ausschließlichen Recht des Staates, aus dem Verkauf bestimmter Waren und Dienstleistungen Einnahmen zu erzielen. Als Finanzmonopol besteht, nachdem das frühere Zündwarenmonopol im Jahr 1983 abgeschafft wurde, heute nur noch das Branntweinmonopol. Auch dieses läuft zum 31.12.2017 aus.[1]

[1] Gesetz zur Abschaffung des Branntweinmonopols (Branntweinmonopolabschaffungsgesetz) v. 28.6.2013, BGBl I 2013, 1650.

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