Rz. 19

Nach § 347 Abs. 2 S. 1 AO sind Abgabenangelegenheiten alle mit der Verwaltung der Abgabe durch die Finanzbehörde zusammenhängenden Angelegenheiten. Auch hier handelt es sich um die Anwendung abgabenrechtlicher Vorschriften.[1] Mit der Verwaltung der Abgaben zusammenhängende Angelegenheiten sind alle Maßnahmen, die der Durchsetzung des abgabenrechtlichen Anspruchs[2] oder abgabenrechtlicher Pflichten[3] bzw. der Erfüllung abgabenrechtlicher Ansprüche[4] dienen.

 

Rz. 19a

Mit dem Einspruch sind nur Verwaltungsakte[5] anfechtbar. Maßnahmen bei der Verwaltung der Abgaben i. d. S.[6] sind demgemäß alle erlassenen oder beantragten Verwaltungsakte im Verwaltungsverfahren wegen Abgabenangelegenheiten (Besteuerungsverfahren).[7]

Hierzu gehören:

  • Verwaltungsakte bei der Vorbereitung des Festsetzungsverfahrens
 

Rz. 20

Hierzu zählen z. B.:

  • die Arbeitgeberbescheinigung im Kindergeldverfahren.[8]
  • ein Auskunftsersuchen gegen den Stpfl. zur Ermittlung des Wohnorts.[9]
  • Verwaltungsakte bei der Ermittlung des steuerlich relevanten Sachverhalts.
 

Rz. 21

Hierzu zählen alle Maßnahmen zur Durchführung der steuerlichen Beweiserhebung[10] einschließlich der Durchführung der Außenprüfung.[11] Insbesondere die Inanspruchnahme Dritter im Rahmen der Beweiserhebung z. B. nach § 93 AO ist eine Abgabenangelegenheit, da es sich hier um die Inanspruchnahme aufgrund steuerverfahrensrechtlicher Pflichten handelt.[12] Auch die eidliche Vernehmung von Auskunftspflichtigen nach § 94 AO oder die Beeidigung von Sachverständigen nach § 96 Abs. 7 S. 5 AO ist eine Abgabenangelegenheit.[13]

Die Frage, ob die Voraussetzungen für die Begründung oder das Bestehen einer Buchführungs- oder Aufzeichnungspflicht nach § 140 AO vorliegen, ist eine Abgabenangelegenheit.[14]

 

Rz. 22

Abzugrenzen ist die steuerliche Ermittlungstätigkeit der Finanzbehörden von der Ermittlungstätigkeit im Steuerstrafverfahren bzw. im Bußgeldverfahren, soweit die Finanzbehörde in diesem Verfahren tätig wird.[15] Dies gilt insbesondere für die Ermittlungstätigkeit der Steuerfahndung/Zollfahndung nach §§ 404, 208 AO und der Finanzbehörde als Bußgeld- und Strafsachenstelle.[16]

  • Verwaltungsakte bei den sonstigen Verwaltungsaufgaben der Finanzbehörden
 

Rz. 23

Hierzu zählen z. B. die:

  • Ablehnung der Erteilung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung.[17]
  • Ablehnung der Übersendung des Betriebsprüfungsberichts.[18]
  • Ausstellung von Warenverkehrsbescheinigungen, Präferenznachweisen.[19]
  • Ablehnung der Einleitung eines Verständigungsverfahrens nach einem DBA.[20]
  • Ablehnung der Akteneinsicht in einen gelegentlich einer Außenprüfung erstellten Ermittlungsbericht über nichtsteuerliche Straftaten.[21] Demgegenüber ist der Streit über die Benennung eines Amtsträgers zur Vorbereitung einer Schadensersatzklage wegen Amtspflichtverletzung[22] keine Abgabenangelegenheit.[23] Für die Benennung eines Informanten, der einen Stpfl. der Steuerhinterziehung beschuldigt und hierdurch Ermittlungen der Steuerfahndung veranlasst bzw. bereits laufende Ermittlungen konkretisiert, ist der Finanzrechtsweg gegeben.[24]
  • Ablehnung einer Billigkeitsmaßnahme.[25]
  • Verwaltungsakte bei der Steuerfestsetzung.
 

Rz. 24

Hierzu zählen primär die Steuerbescheide[26] und Steueranmeldungen[27], aber auch:

  • die Zustimmung zur Steueranmeldung nach § 168 S. 2 AO;
  • die gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen[28];
  • den Verlustfeststellungsbescheid nach § 10d Abs. 3 EStG[29];
  • die Zerlegung und Zuteilung[30];
  • die Arrestanordnung[31];
  • die Ablehnung einer Billigkeitsmaßnahme nach § 163 Abs. 1 AO[32];
  • Verwaltungsakte bei der Geltendmachung steuerlicher Ansprüche.
 

Rz. 24a

Hierzu zählt die Geltendmachung sonstiger Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis[33], z. B. der gesetzlichen Haftungsschuld durch einen Haftungsbescheid nach § 191 AO.[34]

  • Verwaltungsakte bei der Erhebung der Abgabe.
 

Rz. 25

Hierzu zählen z. B. auch:

  • die Abrechnungsverfügung bei der Abrechnung eines Steuerbescheids[35];
  • die Aufrechnung durch die Finanzbehörde[36], wobei allerdings die Wirksamkeit nur im Rahmen eines Streits über einen Abrechnungsbescheid[37] überprüft wird, da die Aufrechnungserklärung nicht als Verwaltungsakt angesehen wird.[38] Es ist unerheblich, dass die Finanzbehörde mit zivilrechtlichen Ansprüchen aufrechnet[39];
  • die Erstattung eines auf ein fremdes Konto fehlgeleiteten Betrags.[40]

Der Streit über die Ablieferung von GrESt-Zuschlägen an die berechtigten Körperschaften ist keine Abgabenangelegenheit.[41]

  • Verwaltungsakte bei der Vollstreckung der Abgabe.
 

Rz. 26

Hierzu zählen z. B. auch:

  • die Vornahme von Pfändungen[42];
  • die Bewilligung der einstweiligen Einstellung der Zwangsversteigerung durch die Finanzbehörde nach § 30 ZVG.[43] Im Übrigen ist gegen Maßnahmen des Gerichts bei der Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen der ordentliche Rechtsweg gegeben[44];
  • die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Insolvenzantrags der Finanzbehörde[45] sowie die Verpflichtung zur Rücknahme des Insolvenzantrags[46];
  • die Vollziehung des Arrests[47];
  • der Antrag der Finanzbehö...

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