Rz. 6

Zu den im finanzbehördlichen Einspruchsverfahren überprüfbaren Finanzangelegenheiten zählen nach § 347 AO Verwaltungsakte, die erlassen oder unterlassen worden sind in:

  • Abgabenangelegenheiten[1],
  • Monopolangelegenheiten[2],
  • Vollstreckungsangelegenheiten[3],
  • Steuerberatungsangelegenheiten[4],
  • sonstige Verwaltungsangelegenheiten[5],

sofern nicht gesetzlich ein anderer Rechtsweg vorgesehen ist.[6]

Letztlich kann das finanzbehördliche Einspruchsverfahren auch kraft besonderer gesetzlicher Regelung[7] statthaft sein.

[1] S. Rz. 7.
[2] S. Rz. 36
[3] S. Rz. 37.
[4] S. Rz. 42.
[5] S. Rz. 44.
[6] S. z. B. Rz. 26.
[7] S. Rz. 46.

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