Rz. 17

Der Zwangsverwalter hat nach § 152 ZVG das Recht und die Pflicht, alle Handlungen vorzunehmen, die erforderlich sind, um das der Zwangsverwaltung unterworfene Grundstück in seinem wirtschaftlichen Bestand zu erhalten und ordnungsgemäß zu benutzen. Durch die Beschlagnahme des Grundstücks wird dem Schuldner (Grundstückseigentümer) die Verwaltung und Benutzung des Grundstücks entzogen.[1] Nach § 34 Abs. 3 AO hat der Zwangsverwalter alle steuerlichen Pflichten zu erfüllen, die sich auf das beschlagnahmte Grundstück beziehen. Soweit die Pflichten auch Bereiche außerhalb des Grundstücks berühren, kann der Verwalter sie nicht erfüllen und daher auch zu ihnen nicht verpflichtet sein. Der Zwangsverwalter hat also alle steuerlichen Pflichten im Zusammenhang mit der Feststellung des Einheitswerts, der Festsetzung des GrSt-Messbetrags, der GrSt und der USt sowie aller anderen Abgaben, die das Grundstück betreffen. Der Zwangsverwalter hat, soweit die Zwangsverwaltung reicht, eigene Pflichten und Rechte[2], auch wenn der Vollstreckungsschuldner Steuerschuldner bleibt.[3] Die entsprechenden Bescheide sind an den Zwangsverwalter bekanntzugeben. Dazu gehört auch die Bekanntgabe der Prüfungsanordnung über eine USt-Sonderprüfung, auch wenn Stpfl. und damit Adressat der Prüfung der Gemeinschuldner selbst bleibt.[4] Dieser hat dagegen nicht dafür zu sorgen, dass die Einkünfte aus dem Grundstück bei der ESt, der Einheitswert und die Schulden des Grundstücks bei der ErbSt berücksichtigt und die daraus folgenden Steuern und die übrigen mit der Zwangsverwaltung verbundenen Steuern des Vollstreckungsschuldners bezahlt werden.[5] Er hat lediglich insoweit eine Mitwirkungspflicht, als der eigentliche Stpfl. ohne Mithilfe oder Information durch den Vermögensverwalter steuerliche Angaben nicht machen kann.

 

Rz. 17a

Bei der Umsatzsteuer bleibt während der Zwangsverwaltung die Unternehmereigenschaft des Eigentümers bestehen. Ist dieser außer durch die Verwaltung des Zwangsverwalters auch sonst unternehmerisch tätig, gilt an sich nach § 2 Abs. 1 S. 2 UStG, dass das Unternehmen die gesamte berufliche oder gewerbliche Tätigkeit des Unternehmers umfasst. Dennoch hält BFH v. 18.10.2001, V R 44/00, BStBl II 2002, 171 es für erforderlich, dass der Zwangsverwalter die USt für die verwalteten Grundstücke ermittelt und dem FA mit einer Voranmeldung anmeldet. Bei mehreren unter Zwangsverwaltung stehenden Grundstücken soll für jedes von ihnen eine USt-Voranmeldung abzugeben sein. Für die unternehmerischen Betätigungen des Schuldners außerhalb der Zwangsverwaltung soll dieser eine eigene USt-Voranmeldung abgeben müssen.[6] Auf jeden Fall soll der Zwangsverwalter zu der Mitwirkung verpflichtet sein.[7]

Der Zwangsverwalter hat auf jeden Fall die umsatzsteuerlichen Aufzeichnungspflichten gem. § 22 UStG und ist zur Mitwirkung der Erfüllung der Pflichten des Unternehmers verpflichtet. Der Zwangsverwalter hat auch die ESt des Vollstreckungsschuldners zu entrichten, soweit sie aus der Vermietung der in Zwangverwaltungsverfahren beschlagnahmten Grundstücken stammt.[8] Das gilt auch dann weiter, wenn während des Zwangsverwaltungsverfahrens das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet wird.[9]

[3] Vgl. zu dieser Problematik Mößlang, DStR 1989, 144; Klever, DB 1989, 599.
[5] Ebenso Boeker, in HHSp, AO/FGO, § 34 AO Rz. 84.
[6] S. dazu Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 34 AO Rz. 28.

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