Rz. 7

Juristische Personen sind Gebilde, die aufgrund Anerkennung durch die Rechtsordnung Rechtsfähigkeit haben. Sowohl im Privatrecht als auch im öffentlichen Recht finden sich solche juristischen Personen. Obwohl diese Gebilde Träger umfassender Rechte und Pflichten sind, können sie diese jedoch nicht selbst ausüben, sondern nur durch natürliche Personen. Regelmäßig ist durch Gesetz vorgeschrieben, welche Personen die gesetzlichen Vertreter sind.

Im Zivilrecht sind vor allem die Kapitalgesellschaften (AG, GmbH, KGaA), die Genossenschaft, der rechtsfähige Verein, der Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit, die frühere bergrechtliche Gewerkschaft und die rechtsfähige Stiftung zu nennen. Sie handeln durch ihren Vorstand bzw. ihre Geschäftsführer oder durch den Abwickler[1] bzw. den Liquidator.[2] Der Begriff der Vorstände, Geschäftsführer usw. ist mit demjenigen des Gesellschaftsrechts identisch. Er kann allerdings von dem "Geschäftsführer" nichtrechtsfähiger Personengesellschaften i. S. v. Abs. 2 abweichen, der eine tatsächliche Geschäftsführung erfordert (vgl. Rz. 8). So ist eine nur formal als Geschäftsführer bestellte Person daher gemäß Abs. 1 als gesetzlicher Vertreter verpflichtet[3], auch wenn sie nur "Strohmann" war. Die OHG und die KG sind wie auch die seit dem 1.7.1995 eingeführte Partnerschaft als Gesellschaft von Freiberuflern[4] keine juristischen Personen. Trotz ihrer Ausstattung mit einer teilweisen rechtlichen Selbstständigkeit[5], aufgrund der die AO in § 267 von "sonstige einer juristischen Person ähnliche steuerpflichtige Gebilde" spricht, fehlt es diesen Personengesellschaften wie anderen nichtrechtsfähigen Personenvereinigungen an einer Rechtspersönlichkeit. Sie werden deshalb auch nicht durch gesetzliche Vertreter vertreten. Das gilt sogar für die durch G. v. 15.7.2013[6] eingeführte Partnerschaft mit beschränkter Berufshaftpflicht. Diese Gesellschaft hat lediglich das Berufsrecht von Rechtsanwälten, Patentanwälten, Steuerberatern, Steuerbevollmächtigten und Wirtschaftsprüfern zur Änderung zugelassen und dafür die Berufshaftung mit Beschränkung zu versehen, stellt dagegen keine Veränderung zu einer juristischen Person dar. Bei einer echten Vorgesellschaft (Gründungsgesellschaft) einer Kapitalgesellschaft handelt es sich noch nicht um eine juristische Person. Die von der Gesellschafterversammlung bestellten Geschäftsführer handeln für eine nicht rechtsfähige Personenvereinigung (vgl. Rz. 8). Zu den juristischen Personen, deren gesetzliche Vertreter unter § 34 Abs. 1 AO fallen, gehören auch die Gesellschaften mit ausländischer Rechtsform, die den deutschen juristischen Personen entsprechen. Ihre Vertretungspersonen haben die deutschen steuerlichen Pflichten der von ihnen Vertretenen zu erfüllen.

Bei den juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die meist in der Form der Körperschaften (z. B. Gebietskörperschaften), Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts bestehen, ist eine große Vielfalt in der Ausgestaltung und in der Funktion der für sie handelnden Personen vorzufinden.[7] Gesetzliche Vertreter sind die nach Verfassung, Gesetz oder Satzung berufenen Personen.

[2] Der GmbH, § 68 GmbHG.
[4] BGBl I 1994, 1744.
[6] BGBl I 2013, 2368.
[7] Z. B. Minister, Senat, Bürgermeister, Kammervorstand, Kirchenvorstand; vgl. die Aufstellung bei Palandt/Heinrichs, BGB, 78. Aufl. 2019, § 89 BGB Rz. 2b.

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