1 Allgemeines

 

Rz. 1

Finanzbehörden können gem. § 249 Abs. 1 Satz 1 AO Verwaltungsakte, mit denen eine Geldleistung gefordert wird, vollstrecken. Die Kosten dieser Vollstreckungsmaßnahmen werden in den §§ 337 ff. AO geregelt. Das Verwaltungsverfahren der Finanzbehörde[1] ist grundsätzlich kostenfrei[2]. Nur soweit eine ausdrückliche gesetzliche Regelung besteht, darf die Behörde im gesetzlich vorgesehenen Umfang Kosten (s. Rz. 3), d. h. Gebühren erheben und sich Auslagen erstatten lassen[3].

 

Rz. 2

Die §§ 337–346 AO geben der Behörde die Rechtsgrundlage, für bestimmte Vollstreckungsmaßnahmen Kosten zu erheben (s. Rz. 3ff.), weil der Vollstreckungsschuldner die Zwangsvollstreckung veranlasst hat[4]. Die Vorschrift ist daher mit § 788 Abs. 1 Satz 1 ZPO vergleichbar.[5] Die Aufzählung ist abschließend.[6] Alle sonstigen Maßnahmen der Behörde im Vollstreckungsverfahren (s. Rz. 4) sind gebührenfrei (s. Rz. 1). Keine Vollstreckungskosten sind insbesondere die Kosten des Steuergläubigers, die vor Beginn des Vollstreckungsverfahrens entstanden sind.[7] § 337 Abs. 2 AO regelt insoweit klarstellend die Kostenfreiheit für das dem Vollstreckungsverfahren vorangehende Mahnverfahren.

Die Kosten für Vollstreckungsmaßnahmen nach der Abgabenordnung, die durch die Zivilgerichte – wie beispielsweise die Anordnung der Ersatzzwangshaft – ausgübt werden, richten sich nicht nach den §§ 337 ff. AO, sondern nach den Vorschriften des GKG und der KostO.[8]

[1] s. Vor §§ 78–133 AO, Rz. 9.
[2] s. Vor §§ 78–133 AO Rz. 28.
[3] Vgl. Vor §§ 78–133 AO Rz. 25.
[4] Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 337 AO Rz. 1.
[5] Hohrmann, in HHSp, AO/FGO, § 337 AO Rz. 2.
[6] Hohrmann, in HHSp, AO/FGO, § 337 AO Rz. 4; Neumann, in Beermann/Gosch, AO/FGO, § 337 AO Rz. 3.1.; Koenig/Zöllner, AO, 3. Aufl. 2014, § 337 AO Rz. 4.
[7] Hohrmann, in HHSp, AO/FGO, § 337 AO Rz. 4.
[8] Neumann, in Beermann/Gosch, AO/FGO, § 377 AO Rz. 3; Hohrmann, in HHSp, AO/FGO, § 337 AO Rz. 4.

2 Kosten der Vollstreckung

2.1 Begriffe

 

Rz. 3

Die Kosten der Vollstreckung sind nach der Legaldefinition des § 337 Abs. 1 AO:

Gebühren sind Entgelt für den Aufwand der Verwaltung, den das Vollstreckungsverfahren im Allgemeinen erfordert, wie z.B. die Besoldung der Beamten oder die Kosten der Verwaltungseinrichtung.[1] Die Gebühr muss in einem angemessenem Verhältnis zu dem bei den Vollstreckungshandlungen zu erwartenden Aufwand stehen und sich zumindest – mangels gesetzlicher Normierung – am Kostendeckungsprinzip orientieren.[2]

Auslagen dagegen sind tatsächliche, besondere Aufwendungen der Vollstreckungsbehörde und Dritter im konkreten Einzelfall, die nicht durch das gewöhnliche Verwaltungsverfahren entstehen.[3]

[1] Hohrmann, in HHSp, AO/FGO, § 337 AO Rz. 7..
[2] Hohrmann, in HHSp, AO/FGO, § 337 AO Rz. 7; Romeis, SteuerStud 2008, 83; Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 338 AO Rz. 3; BVerfG v. 11.10.1966, 2 BvR 179 476, 477/64, BVerfGE 20, 257; s.a. Koenig/Zöllner, AO, 3. Aufl. 2014, § 338 AO.
[3] Hohrmann, in HHSp, AO/FGO, § 337 AO Rz. 8; Romeis, SteuerStud 2008, 83, 85.

2.2 Vollstreckungsverfahren

 

Rz. 4

Das Vollstreckungsverfahren i. S. d. §§ 337346 AO ist das Verfahren der Finanzbehörde zur zwangsweisen Durchsetzung des Anspruchs aus dem Steuerpflichtverhältnis, der nicht freiwillig erfüllt worden ist. Aus den gebührenpflichtigen Maßnahmen (s. Rz. 3) folgt, dass insoweit nur das Vollstreckungsverfahren wegen Geldforderungen der Behörde in das bewegliche Vermögen berührt wird.[1] Die Kosten des Insolvenzverfahrens[2] oder der Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen[3] werden in der AO nicht geregelt.[4]

[2] s. § 251 AO.
[4] Hohrmann, in HHSp, AO/FGO, § 337 AO Rz. 13.

2.3 Kostenpflichtverhältnis

 

Rz. 5

Die Vollstreckungskosten zählen zu den steuerlichen Nebenleistungen i.S.v. § 3 Abs. 4 AO.[1] Der behördliche Anspruch auf Ersatz der Vollstreckungskosten ist somit ein Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis i.S.v. § 37 Abs. 1 AO.

Die Kostenpflicht begründet ein Steuerpflichtverhältnis i. S. d. § 33 Abs. 1 AO.[2] Das Kostenpflichtverhältnis entsteht mit der Vornahme der kostenpflichtigen Vollstreckungshandlung.[3]

 

Rz. 6

Kostengläubiger des Anspruchs auf die Vollstreckungskosten ist der Vollstreckungsgläubiger i.S.v. §§ 249 Abs. 1 AO, 252 AO. Erfolgt die Vollstreckungshandlung aufgrund eines Vollstreckungsersuchens i.S.v. § 250 AO, ist dies nach § 115 Abs. 2 AO die ersuchte Behörde.[4]

Kostenschuldner der Vollstreckungskosten ist nach § 337 Abs. 1 Satz 2 AO derjenige, gegen den sich das Vollstreckungsverfahren richtet, also der Vollstreckungsschuldner i. S. v. § 253 AO. Als Kostenschuldner kommen daher der Stpfl. für die Kosten der Vollstreckung seiner Steuerschuld sowie der Haftungsschuldner für die Kosten der Vollstreckung der Haftungsschuld in Betracht.[5]

 

Rz. 7

Die Kostenpflicht bei einer Mehrheit von Schuldnern richtet sich nach § 342 AO.[6] Einer besonderen Entscheidung über die Kostentragungspflicht bedarf es aufgrund der gesetzlichen Anordnung und der verfa...

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