Rz. 5

§ 335 AO betrifft nach seinem Wortlaut nur den Fall, dass die Verpflichtung nach Festsetzung des Zwangsmittels erfüllt wird, Ist die Verpflichtung bereits vor Festsetzung erfüllt worden, ist schon die Festsetzung des Zwangsmittels unzulässig[1]. Ist sie dennoch erfolgt, ist § 335 AO entsprechend anzuwenden, sodass der Vollzug des Zwangsmittels unabhängig von der Anfechtung der Festsetzungsverfügung zu unterbleiben hat[2].

[1] S. § 333 AO Rz. 3.
[2] Hohrmann, in HHSp, AO/FGO, § 335 AO Rz. 5; Kruse, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 335 AO Rz. 3; Neumann, in Beermann/Gosch, AO/FGO, § 335 AO Rz. 2.

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