Rz. 8

Voraussetzung für die Anordnung der Ersatzzwangshaft durch das Amtsgericht ist ein entsprechender Antrag der Finanzbehörde. Die Antragstellung liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde[1]. Sie hat zu unterbleiben, wenn der Pflichtige die Verpflichtung nach der Festsetzung des Zwangsgelds erfüllt hat[2]. Der Antrag ist kein Verwaltungsakt, weil er keine auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtete Entscheidung i. S. d. § 118 AO, sondern nur eine Verfahrenshandlung darstellt[3]. Die Antragstellung kann daher nicht mit dem Einspruch angefochten werden. Rechtsmittel können nur gegen die gerichtliche Entscheidung[4] eingelegt werden.

[1] Neumann, in Beermann/Gosch, AO/FGO, § 334 AO Rz. 7.
[2] S. § 335 AO Rz. 3.
[3] BFH v. 18.11.1986, VII S 16/86, BFH/NV 1987, 669; FG Bremen v. 29.8.2000, 2 00 249 K 2, EFG 2000, 1224; ebenso Kruse, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 334 AO Rz. 8; Hohrmann, in HHSp, AO/FGO, § 334 AO Rz. 16; Neumann, in Beermann/Gosch, AO/FGO, § 334 AO Rz. 7; a. A. Brockmeyer, in Klein, AO, 11. Aufl. 2012, § 334 AO Rz. 7.
[4] S. Rz. 12.

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