Rz. 23

Schließlich ist durch gesetzliche Definition des § 33 Abs. 1 AO derjenige Stpfl., der andere ihm durch Steuergesetze auferlegte Pflichten zu erfüllen hat. Dies wird eingeschränkt durch die in § 33 Abs. 2 AO genannten Pflichten.[1] Unter diese allgemeine Begriffsbestimmung fallen die verschiedensten durch Steuergesetze begründeten Pflichten. Stpfl. ist damit z. B.:

  • der gesetzliche Vertreter[2], der die eigene steuerliche Pflicht hat, die steuerlichen Pflichten des Vertretenen zu erfüllen.[3] Demgegenüber sind die Bevollmächtigten[4], vornehmlich die Angehörigen der steuerberatenden Berufe, in einer fremden Steuersache nicht Stpfl. An die Rechtsstellung als Vertreter sind insoweit keine eigenen steuerlichen Pflichten geknüpft;[5]
  • die Vermögensverwalter[6], zu denen auch Kanzleiabwickler gehören.[7] Auch der Insolvenzverwalter ist als Vermögensverwalter Stpfl. und richtiger Inhaltsadressat von Steuerbescheiden, mit denen die Finanzbehörde bestehende Massenverbindlichkeiten geltend macht.[8]
  • der Verfügungsberechtigte[9];
  • der Schuldner steuerlicher Nebenleistungen[10];
  • der zur Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern Verpflichtete[11];
  • der Duldungspflichtige[12];
  • die mitteilungspflichtige Stelle, die steuerlich relevante Daten ihrer Mitglieder aufgrund von steuergesetzlich auferlegten Pflichten an die FÄ mitzuteilen hat. Dazu zählen die Körperschaften des öffentlichen Rechts, die den Finanzbehörden nach § 22a Abs. 1 EStG die Rentenbezugsmitteilungen ihrer Mitglieder zu übermitteln haben[13];
  • der Anzeigepflichtige[14];
  • der Zwangsverwalter hinsichtlich der für die beschlagnahmten Grundstücke – für jedes getrennt – getätigten Umsätze.[15]

    Eine Entrichtungspflicht trifft ihn auch für die anteilige Einkommensteuer. Soweit Zwangsverwaltung angeordnet ist, hat der Zwangsverwalter als Entrichtungspflichtiger (auch) die ESt des Stpfl. zu entrichten, soweit sie aus der Vermietung der im Zwangsverwaltungsverfahren befindlichen Grundstücke herrührt.[16] Auch wenn sich der Umfang der steuerlichen Pflichten des Zwangsverwalters vorrangig aus den Vorschriften des ZVG herleitet, ergeben sie sich inhaltlich aus den Steuergesetzen. § 34 Abs. 3 AO enthält insoweit eine außerhalb des ZVG stehende Verpflichtungsgrundlage.[17] Der Zwangsverwalter tritt als weiterer Stpfl. neben den Steuerschuldner und hat dessen steuerliche Pflichten als eigene zu erfüllen[18], soweit seine Aufgaben und Befugnisse reichen.[19] Dieser sich aus den Steuergesetzen ergebenden Verpflichtung kann auch nicht dadurch entgegengewirkt werden, dass das Gericht eine gegenläufige Weisung gegenüber dem Zwangsverwalter erlässt.[20]

    In der Frage der Einkommensteuererklärungspflicht des Zwangsverwalters für den Stpfl., dessen Eigentum er verwaltet, hat der BFH nicht entschieden. Allerdings spricht gegen eine Erklärungspflicht, dass der Zwangsverwalter Kenntnis nur über einen Teil des Schuldnervermögens hat und dessen Verhältnisse im Übrigen gar nicht kennt.[21] Die Annahme einer dennoch bestehenden umfassenden Erklärungspflicht scheitert deshalb schon an den faktischen Möglichkeiten. Nach Auffassung der Finanzverwaltung ist zwar eine förmliche – wenn auch nur partielle – Steuererklärungspflicht des Zwangsverwalters gegeben.[22] Diese wird sich faktisch aber nur auf die ihm bekannten Tatsachen und Sachverhalte und damit auf die mit dem zwangsverwalteten Grundstück im Zusammenhang stehenden Fragestellungen beschränken. Darüber hinaus wird der Zwangsverwalter auch dann Erklärungspflichtiger nach § Abs. 1 S. 2 AO, wenn ihn das FA zur Abgabe einer Erklärung auffordert (Rz. 20).

[1] Rz. 26; Koenig/Koenig, AO, 4. Aufl. 2021, § 33 Rz. 34.
[3] BFH v. 27.6.1989, VIII R 73/84, BStBl II 1989, 955 für die Festsetzung eines Verspätungszuschlags.
[6] § 34 AO; BFH v. 21.12.1988, V R 29/86, BStBl II 1989, 434; vgl. für die Anordnung einer Außenprüfung nach § 193 AO FG Baden-Württemberg v. 12.2.1990, IV K 23/87, EFG 1990, 400.
[11] § 6 TabakStG, §§ 4, 6 ff. WechselStDV, §§ 21 Nr. 2, 27 ff. KapVStDV.
[15] BFH v. 18.10.2001, V R 44/00, BFH/NV 2002, 296 m. w. N.; s. aber für die Vermietung an den Vollstreckungsschuldner FG des Saarlandes v. 12.1.2001, 1 K 86/00, EFG 2001, 606.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge