Rz. 11

Zunächst ergibt sich der Anwendungsbereich der Begriffsbestimmung des § 33 AO aus dem gesetzten Recht. Für den steuerlichen Berater besteht die Relevanz in erster Linie darin, in wessen Namen z. B. Steuererklärungen abzugeben oder Steuervergütungen zu beantragen sind[1], aber nicht zuletzt auch, zu wem und in welchem Umfang das zugrunde zu legende Mandantschaftsverhältnis begründet werden muss. Dazu dienen auch die Gestaltungsoptionen des einheitlichen Vollmachtsmusters.

 

Rz. 12

Für die Finanzverwaltung ist die zutreffende Bestimmung des Stpfl. insbesondere deshalb wichtig, weil dieser Inhaltsadressat eines zu erlassenden Verwaltungsaktes sein muss und dessen zutreffende Bezeichnung den Bestimmtheitserfordernissen des § 119 Abs. 1 AO[2] genügen muss. Dies ist ein konstituierender Bestandteil jedes Verwaltungsakts.[3]

[1] Schindler, in Gosch, AO/FGO, § 33 AO Rz. 2.
[3] Schindler, in Gosch, AO/FGO, § 33 AO Rz. 2 m. w. N.

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