Rz. 47

Entwickelt eine Finanzbehörde ein automatisiertes Verfahren zur Verarbeitung personenbezogener Daten im Anwendungsbereich der AO, dann hat diese Finanzbehörde auch die DSFA zu erstellen.

 

Rz. 48

Wird das entsprechende automatisierte Verfahren von anderen Finanzbehörden eingesetzt, dann müssen von diesen grundsätzlich keine gesonderten DSFA erstellt werden. Die Regelung gilt gleichermaßen für den Fall, dass das automatisierte Verfahren von einer Bundes- oder Landesbehörde entwickelt wird. Ebenso unerheblich ist, welche Finanzbehörde das Verfahren letztendlich einsetzt. Allerdings muss das Verfahren die Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Anwendungsbereich der AO zum Gegenstand haben. Wird z. B. ein automatisiertes Verfahren für die Zweitwohnungssteuer in Berlin entwickelt und soll das gleiche Programm in Hamburg eingesetzt werden, dann hat der Verantwortliche in Hamburg eine eigene DSFA zu erstellen.

 

Rz. 49

Eine Ausnahme von der Übernahme der vom programmierenden Land erstellen DSFA gilt nur insoweit die übernehmende Finanzbehörde spezifische Programmanpassungen vornimmt. Allerdings ist die DSFA dann nur für diese Besonderheiten zu erstellen. Im Hinblick auf die Grundfunktionalitäten kann auf die von der auftragnehmenden Finanzbehörde erstelle DSFA abgestellt werden.

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