Rz. 16

Der Begriff der Finanzbehörde ist § 6 Abs. 2 AO definiert. Der Begriff wird insoweit als Oberbegriff zu verstehen. Zu den Finanzbehörden gehören im Einzelnen somit

  • das Bundesministerium der Finanzen und die für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörden (Finanzminister und -senatoren);
  • die Bundesmonopolverwaltung für Branntwein, des Bundeszentralamtes für Steuern und der Generalzolldirektion;
  • Rechenzentren sowie Landesfinanzbehörden, denen durch eine Rechtsverordnung nach § 17 Abs. 2 S. 3 Nr. 3 FVG die landesweite Zuständigkeit für Kassengeschäfte und das Erhebungsverfahren einschließlich des Vollstreckungsverfahrens übertragen worden sind;
  • die Oberfinanzdirektionen bzw. der an ihrer Stelle eingerichteten Landesfinanzbehörden[1] finden sich in §§ 8a, 9a FVG;
  • die örtlichen Behörden der Steuer- und Zollverwaltung (FÄ, Hauptzollämter usw.);
  • Als besondere Landesfinanzbehörden können nach § 2 Abs. 2 FVG durch Rechtsverordnung der zuständigen Landesregierung für Kassengeschäfte andere örtliche Landesbehörden, die nicht FÄ sind, bestimmt werden;
  • die mit der Durchführung des Familienleistungsausgleichs betrauten Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit;
  • die Riester-Zulagenstelle;
  • die für die Erhebung der einheitlichen Pauschsteuer nach § 40a Abs. 2 EStG zuständige Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See.[2]

Für alle genannten Finanzbehörden wird die Datenschutzaufsicht grundsätzlich durch den BfDI wahrgenommen.

 

Rz. 17

Besonderheiten sind bei den Realsteuern[3] zu beachten, für deren Verwaltung in der Regel die Gemeinden zuständig sind. Diese sind jedoch keine Finanzbehörden i. S. d. § 6 Abs. 2 AO, sodass § 32h Abs. 1 AO nicht anwendbar wäre.[4] Für die Gemeinden wären damit – auch im Bereich der Realsteuern – die Landesdatenschutzaufsichtsbehörden zuständig. Für diese Auffassung könnte angeführt werden, dass der Gesetzgeber den Ländern gestattet hat, die Datenschutzaufsicht über die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen landesrechtlicher oder kommunaler Steuergesetze auf den BfDI zu übertragen.[5] Ist die Verwaltung der Realsteuern auf die Gemeinden übertragen worden, dann sind nach § 1 Abs. 2 AO u. a. der § 6 AO und auch der § 32h AO entsprechend anzuwenden. Dies bedeutet, dass die Gemeinden im Hinblick auf die Verwaltung der Realsteuern "wie" eine Finanzbehörde zu behandeln sind. Sie unterliegen damit insoweit der Datenschutzaufsicht des BfDI. Auch aus § 32h Abs. 3 AO ergibt sich keine andere Wertung, da die Norm nur denjenigen Bereich umfasst, der nicht bereits unter den § 32h Abs. 1 AO zu subsumieren ist.

 

Rz. 18

Nicht erfasst sind andere öffentliche und nicht öffentliche Stellen. Dies gilt auch für solche Stellen die aufgrund gesetzlicher Regelungen steuerliche Aufgaben wahrnehmen. Zu nennen sind insoweit der Arbeitgeber im Lohnsteuerverfahren, Kreditinstitute im Hinblick auf die Einhaltung der Abgeltungssteuer, die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, die Mitteilungen nach der Mitteilungsverordnung an die Finanzverwaltung übermitteln. Auch für anderen mitteilungspflichtigen Stellen[6] führt der § 32h Abs. 1 AO zu keiner abweichenden Zuständigkeit. Für die betreffenden Stellen ergibt sich die zuständige Datenschutzaufsicht aus dem BDSG oder den Landesdatenschutzgesetzen.

[3] Grundsteuer und Gewerbesteuer, § 3 Abs. 2 AO.
[4] So Krumm, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 32h AO Rz. 4, 23; Zugmaier/Nöcker/Dinkgraeve, AO, 1. Aufl. 2021, § 32h AO Rz. 6.
[5] Krumm, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 32h AO Rz. 23.
[6] Rentenversicherungsträger, Krankenversicherungen, Pensionskassen, Pensionsfonds, Direktversicherungen, Kreditinstitute, Versicherungen etc.

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