Rz. 9
Die Durchführung der Verwertung nach den Bestimmungen der AO[1] setzt nach § 327 S. 3 AO voraus, dass dem Vollstreckungsschuldner die Absicht, die Verwertung des Sicherungsgegenstands vorzunehmen, bekannt gegeben worden ist. Dem Vollstreckungsschuldner soll hierdurch Gelegenheit gegeben werden, innerhalb der Schonfrist[2] die Verwertung abzuwenden.[3]
Diese Verpflichtung zur Ankündigung der Verwertung ist eine Amtspflicht, deren Verletzung einen Schadensersatzanspruch begründen kann.[4]
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