Rz. 9

Die Durchführung der Verwertung nach den Bestimmungen der AO[1] setzt nach § 327 S. 3 AO voraus, dass dem Vollstreckungsschuldner die Absicht, die Verwertung des Sicherungsgegenstands vorzunehmen, bekannt gegeben worden ist. Dem Vollstreckungsschuldner soll hierdurch Gelegenheit gegeben werden, innerhalb der Schonfrist[2] die Verwertung abzuwenden.[3]

Diese Verpflichtung zur Ankündigung der Verwertung ist eine Amtspflicht, deren Verletzung einen Schadensersatzanspruch begründen kann.[4]

[1] Rz. 18.
[2] Rz. 11.
[3] BGH v. 3.3.2005, III ZR 273/03, BFH/NV Beilage 2005, 272, auch zur Informationspflicht, wenn der Vollstreckungsschuldner nicht Eigentümer des Sicherungsgegenstands ist.

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