Rz. 3
Im Hinblick auf Art. 104 Abs. 2 S. 1 GG ist die Anordnung des persönlichen Arrests dem Richter vorbehalten. Zuständig ist nach § 326 Abs. 1 S. 2 AO das Amtsgericht, in dessen Bezirk die zuständige Finanzbehörde[1] ihren Sitz hat oder in dessen Bezirk sich der Arrestschuldner befindet.
Die Arrestanordnung setzt einen entsprechenden Antrag der Finanzbehörde[2] voraus.[3] Dieser ist nur eine Anregung für das Gericht und kein Verwaltungsakt[4], demgemäß auch nicht mit dem Einspruch anfechtbar.[5]
Das Amtsgericht wird nicht im Wege der Amtshilfe tätig und ist an diesen Antrag nicht gebunden, sondern "kann" nach § 326 Abs. 1 AO den Arrest erlassen. Es hat hierbei die Voraussetzungen der Arrestanordnung zu prüfen.[6]
Rz. 3a
Nach § 326 Abs. 2 AO hat die für die Steuerfestsetzung zuständige Finanzbehörde[7] den Arrestanspruch[8] nach Art und Höhe wie auch den Arrestgrund[9] anzugeben. Die Finanzbehörde muss die Arrestvoraussetzungen aber nicht glaubhaft machen, da die Anwendung des § 920 Abs. 2 ZPO nicht vorgesehen ist. Das Amtsgericht muss also ggf. selbst ermitteln.[10]
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