Rz. 3

Im Hinblick auf Art. 104 Abs. 2 S. 1 GG ist die Anordnung des persönlichen Arrests dem Richter vorbehalten. Zuständig ist nach § 326 Abs. 1 S. 2 AO das Amtsgericht, in dessen Bezirk die zuständige Finanzbehörde[1] ihren Sitz hat oder in dessen Bezirk sich der Arrestschuldner befindet.

Die Arrestanordnung setzt einen entsprechenden Antrag der Finanzbehörde[2] voraus.[3] Dieser ist nur eine Anregung für das Gericht und kein Verwaltungsakt[4], demgemäß auch nicht mit dem Einspruch anfechtbar.[5]

Das Amtsgericht wird nicht im Wege der Amtshilfe tätig und ist an diesen Antrag nicht gebunden, sondern "kann" nach § 326 Abs. 1 AO den Arrest erlassen. Es hat hierbei die Voraussetzungen der Arrestanordnung zu prüfen.[6]

 

Rz. 3a

Nach § 326 Abs. 2 AO hat die für die Steuerfestsetzung zuständige Finanzbehörde[7] den Arrestanspruch[8] nach Art und Höhe wie auch den Arrestgrund[9] anzugeben. Die Finanzbehörde muss die Arrestvoraussetzungen aber nicht glaubhaft machen, da die Anwendung des § 920 Abs. 2 ZPO nicht vorgesehen ist. Das Amtsgericht muss also ggf. selbst ermitteln.[10]

[3] Zustimmungserfordernis der vorgesetzten Finanzbehörde Abschn. 56 Abs. 3 S. 1 VollstrA – Haufe-Index 880724.
[4] § 334 AO Rz. 8 FH v. 18.11.1986, VII S 16/86, BFH/NV 1987, 669 für die Ersatzzwangshaft entsprechend; Hohrmann, in HHSp, AO/FGO, § 326 AO Rz. 20; Tormöhlen, in Beermann/Gosch, AO/FGO, § 326 AO Rz. 26.
[6] Kruse, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 326 AO Rz. 6; Tormöhlen, in Beermann/Gosch, AO/FGO, § 326 AO Rz. 12; Rz. 27: Gegen den Arrestbeschluss des AG kann unbefristet Widerspruch erhoben werden.
[8] Rz. 2.
[10] Kruse, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 326 AO Rz. 6; Tormöhlen, in Beermann/Gosch, AO/FGO, § 326 AO Rz. 13.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge