1 Zweck und Gliederung des dinglichen Arrestverfahrens

 

Rz. 1

Der dingliche Arrest[1] dient nach § 324 Abs. 1 S. 1 AO der Sicherung der künftigen Vollstreckung von Geldforderungen aus dem Steuerschuldverhältnis[2], die zzt. noch nicht vollstreckbar sind.[3]

 

Rz. 1a

Das dingliche Arrestverfahren gliedert sich in zwei rechtlich getrennt zu betrachtende Verfahrensabschnitte[4]:

  • die Arrestanordnung[5], d. h. die Schaffung der rechtlichen Grundlage für das Arrestverfahren, und
  • die Arrestvollziehung[6], d. h. die Vollstreckung der Arrestanordnung zum Zweck der Anspruchssicherung.

2 Arrestanordnung

2.1 Rechtsnatur

 

Rz. 2

Die Anordnung des dinglichen Arrests ist ein selbstständiger Verwaltungsakt.[1] Er enthält die Feststellung, dass – mit überwiegender Wahrscheinlichkeit[2] – ein Geldanspruch[3] besteht und für diesen Anspruch ein Sicherungsbedürfnis gegeben ist.[4]

Die Arrestanordnung ist i. S. v. § 218 Abs. 1 AO Grundlage der Verwirklichung des Arrestanspruchs.[5] Sie ist entsprechend dem Zweck des Arrests[6] eine besonders gestaltete Form einer vorläufigen Steuerfestsetzung.[7] Demgemäß entfaltet die Anordnung für sich noch keine Sicherungswirkung. Sie ist nur Grundlage für die Vollstreckung i. S. v. § 251 Abs. 1 AO, d. h. der Arrestvollziehung.[8]

[2] Rz. 13.
[3] Rz. 3.
[4] Rz. 7.
[5] Rz. 3.
[6] Rz. 1.
[7] Vor §§ 324326 AO Rz. 2; Kruse, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 324 AO Rz. 3.
[8] Rz. 1, 20.

2.2 Materielle Voraussetzungen

2.2.1 Arrestanspruch

 

Rz. 3

Die Anordnung des dinglichen Arrests setzt zunächst das Bestehen eines Arrestanspruchs voraus, also nach § 324 Abs. 1 S. 1 AO eines Anspruchs auf eine Geldforderung, deren Vollstreckung nach den §§ 249323 AO erfolgt. Nach den §§ 249323 AO können nur öffentlich-rechtliche Geldforderungen vollstreckt werden, über die durch einen Verwaltungsakt zu entscheiden oder entschieden worden ist bzw. die durch eine Steueranmeldung nach § 168 AO als festgesetzt gelten.[1] Für die Sicherung zivilrechtlicher Geldforderungen muss die Finanzbehörde ein Arrestverfahren nach § 916 ZPO beantragen.[2]

 

Rz. 3a

Aus dieser ausdrücklichen Bezugnahme auf die §§ 249323 AO folgt, dass die Forderung – anders als nach § 916 Abs. 1 ZPO[3] – unmittelbar auf eine Geldleistung gerichtet sein muss. Für sonstige Leistungen, die nach den §§ 328ff. AO vollstreckt werden[4], kann demgemäß ein Arrest nach § 324 AO nicht angeordnet werden[5], auch dann nicht, wenn sie später in eine Geldforderung übergehen könnten.[6]

 

Rz. 4

Geldforderungen i. d. S. sind zunächst alle Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis i. S. v. § 37 AO.[7] Hierzu zählen z. B.:

  • Ansprüche auf Steuern;
  • Ansprüche auf steuerliche Nebenleistungen i. S. v. § 3 Abs. 4 AO, d. h.:

    • Verzögerungsgelder[8],
    • Verspätungszuschläge[9],
    • Zuschläge gem. § 162 Abs. 4 AO,
    • Säumniszuschläge[10],
    • Zinsen[11],
    • Zwangsgelder nach § 329 AO[12],
    • Kosten[13],
    • Zinsen i. S. d. ZKes,
    • Verspätungsgelder nach § 22a Abs. 5 EStG;
  • Haftungsansprüche[14];
  • Ansprüche auf Rückgewähr unberechtigt erfüllter Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis nach § 37 Abs. 2 AO[15];
  • Ansprüche auf Duldung der Befriedigung aus einem Gegenstand wegen eines Geldanspruchs aus einem Steuerschuldverhältnis.[16]
 

Rz. 4a

Geldforderungen i. d. S. sind ferner auch im Steuerordnungswidrigkeitenverfahren durch rechtskräftigen Bußgeldbescheid festgesetzte – aber noch nicht vollstreckbare[17] – Bußgelder[18], die Kosten des Bußgeldverfahrens[19] sowie die Kosten und Ordnungsgelder des finanzgerichtlichen Verfahrens.[20]

 

Rz. 5

Die Anordnung des Arrests erfolgt, wie die Steuerfestsetzung (Vor §§ 324326 AO Rz. 1), für einen bestimmten Anspruch[21], der nicht vollstreckbar sein darf. Eine vorläufige Sicherung der künftigen Vollstreckung[22] ist nicht erforderlich, wenn die Vollstreckung des Anspruchs sofort durchgeführt werden kann. Die Voraussetzungen für den Beginn der Vollstreckung[23] eines vollstreckbaren Verwaltungsakts[24] dürfen nicht erfüllt sein. Der Grund für das Fehlen der Vollstreckbarkeit ist unerheblich.

 

Rz. 6

Nach § 324 Abs. 1 S. 2 AO kann der Arrest auch angeordnet werden, wenn der Anspruch noch nicht zahlenmäßig feststeht. Der Anspruch[25] muss also noch nicht durch einen Bescheid oder Verwaltungsakt i. S. v. § 218 Abs. S. 1 AO festgesetzt sein.[26] Er muss nur "begründet" sein.[27] "Begründet" i. d. S. ist der Anspruch, wenn er aufgrund des anzunehmenden Sachverhalts[28] i. S. v. § 38 AO entstanden ist[29], oder – den anzunehmenden Sachverhalt[30] als zutreffend unterstellt – zukünftig entstehen würde.[31] Die Finanzverwaltung arrestiert auch Ansprüche, die aufgrund der Abschnittsbesteuerung noch nicht entstanden sind, weil der Besteuerungszeitraum noch nicht abgelaufen ist.[32] Das Steuerschuldverhältnis muss bei dem anzunehmenden Sachverhalt[33] inhaltlich bestimmbar sein.[34]

 

Rz. 6a

Der Anspruch muss allerdings im Steuerfestsetzungsverfahren realisierbar sein. Kann der Anspruch aus Rechtsgründen nicht mehr festgesetzt werden, z. B. durch Eintritt der Festsetzungsverjährung, so darf die Arrestanordnung nicht erlassen werd...

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