Rz. 26

Auf die Vollziehung finden grundsätzlich – analog § 928 ZPO – die Vollstreckungsvorschriften der §§ 249323 AO entsprechende Anwendung, wobei aber zu berücksichtigen ist, dass Ziel des Arrests nicht die Schuldtilgung, sondern die Schuldsicherung ist. Eine eidesstattliche Versicherung[1] zur Ermittlung der Vermögensverhältnisse ist auch im Rahmen der Arrestvollziehung zulässig.[2]

Sonderbestimmungen für die Arrestvollziehung ergeben sich durch die §§ 930932 ZPO, § 99 Abs. 2, § 106 Abs. 1, 3, 5 LuftRG, die nach § 324 Abs. 3 S. 4 Vorrang haben.

Bei der Arrestvollziehung tritt an die Stelle des Vollstreckungsgerichts der zivilprozessualen Vorschriften nach § 324 Abs. 3 S. 4 AO die Vollstreckungsbehörde[3], und anstelle des Gerichtsvollziehers wird der Vollziehungsbeamte[4] tätig. Soweit die Sondervorschriften auf Vorschriften über die Pfändung verweisen, finden die §§ 281, 282 AO Anwendung.[5]

[2] Abschn. 55 Abs. 3 VollstrA – Haufe-Index 880723; Hartmann, in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 74. Aufl. 2016, § 294 ZPO Rz. 6 sowie Grundz. § 916 ZPO Rz. 12; Hohrmann, in HHSp, AO/FGO, § 324 AO Rz. 56; Kruse, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 324 AO Rz. 62; a. A. OLG Koblenz v. 23.3.1979, 4 W 77/79, NJW 1979, 2521 m. w. N.

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