Rz. 11
Die Zuständigkeit für die Anordnung des Arrests als besondere Form der vorläufigen Steuerfestsetzung[1] liegt nach § 324 Abs. 1 S. 1 AO bei der Finanzbehörde, die für die endgültige Festsetzung des zu sichernden Anspruchs[2] zuständig wäre.[3] Dies gilt für die örtliche Zuständigkeit (§ 17 AO) und für die sachliche Zuständigkeit.[4]
Organisatorisch ist innerhalb der Finanzbehörde die Veranlagungsabteilung zuständig, da erst die Arrestvollziehung eine Vollstreckungsmaßnahme ist.[5] Die abschließende Entscheidung ist intern regelmäßig dem Amtsleiter übertragen.[6]
Rz. 11a
Vor der Anordnung des Arrests ist eine Anhörung des Arrestschuldners schon vom Zweck des Arrests her nicht erforderlich.[7]
Rz. 11b
Der Erlass einer Arrestanordnung wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass hinsichtlich der zu sichernden Ansprüche ein Steuerstrafverfahren anhängig ist[8], denn die Unschuldsvermutung des Art. 6 Abs. 2 EMRK schließt es nicht aus, dass vor Abschluss des Strafverfahrens vorläufige Maßnahmen[9] aufgrund von Wahrscheinlichkeitserwägungen[10] getroffen werden, zu denen auch die Arrestanordnung zu zählen ist.[11]
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