Rz. 11

Die Zuständigkeit für die Anordnung des Arrests als besondere Form der vorläufigen Steuerfestsetzung[1] liegt nach § 324 Abs. 1 S. 1 AO bei der Finanzbehörde, die für die endgültige Festsetzung des zu sichernden Anspruchs[2] zuständig wäre.[3] Dies gilt für die örtliche Zuständigkeit (§ 17 AO) und für die sachliche Zuständigkeit.[4]

Organisatorisch ist innerhalb der Finanzbehörde die Veranlagungsabteilung zuständig, da erst die Arrestvollziehung eine Vollstreckungsmaßnahme ist.[5] Die abschließende Entscheidung ist intern regelmäßig dem Amtsleiter übertragen.[6]

 

Rz. 11a

Vor der Anordnung des Arrests ist eine Anhörung des Arrestschuldners schon vom Zweck des Arrests her nicht erforderlich.[7]

 

Rz. 11b

Der Erlass einer Arrestanordnung wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass hinsichtlich der zu sichernden Ansprüche ein Steuerstrafverfahren anhängig ist[8], denn die Unschuldsvermutung des Art. 6 Abs. 2 EMRK schließt es nicht aus, dass vor Abschluss des Strafverfahrens vorläufige Maßnahmen[9] aufgrund von Wahrscheinlichkeitserwägungen[10] getroffen werden, zu denen auch die Arrestanordnung zu zählen ist.[11]

[1] Rz. 2.
[2] Rz. 3.
[4] FG Düsseldorf v. 31.5.1979, VIII 108/78 S, EFG 1979, 477 für die Zuständigkeit der Gemeindebehörden bei der GewSt. Zum Amtshilfeverfahren beim dinglichen Arrest BMF v. 29.2.2012, IV B 6 - S 1320/07/10011 :010, BStBl I 2012, 244.
[6] Bruschke, DStR 2003, 54; App, StBp 1990, 154.
[7] Schuhmann, DStZ 1981, 500;Klein/Brockmeyer, AO, 13. Aufl. 2016, § 324 Rz. 11; Kruse, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 324 AO Rz. 28; Hohrmann, in HHSp, AO/FGO, § 324 AO Rz. 38.
[10] Rz. 13.
[11] BFH v. 13.9.2001, IV B 87/01, BFH/NV 2002, 352. Zum Vergleich des dinglichen Arrests gem. § 324 AO mit dem dinglichen Arrest nach §§ 111b, 111d StPO vgl. Madauß, NZWiSt 2013, 128: "Arrest nach der StPO als effizientere Form".

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