Rz. 1

Vorgängerbestimmung des § 322 AO war zu Zeiten der RAO im Wesentlichen § 372 RAO.[1] Ergänzende Regelungen zur Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen finden sich in Abschn. 45ff. VollstrA.[2] § 322 AO regelt das Verfahren für die Vollstreckung einer Geldforderung in das unbewegliche Vermögen. Die Vorschrift enthält jedoch nur einige Besonderheiten speziell für das steuerliche Vollstreckungsverfahren und verweist im Übrigen in § 322 Abs. 1 S. 2 AO in weiten Bereichen auf die für die gerichtliche Zwangsvollstreckung nach der ZPO normierten Vorschriften. Es gelten hierbei zunächst §§ 864871 ZPO. In §§ 864871 ZPO werden vor allem Regelungen für die Zwangshypothek getroffen. Für die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung verweist § 869 ZPO auf das Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung v. 24.3.1897[3], das damit Teil der ZPO ist und ergänzende Sonderregelungen enthält. Darüber hinaus müssen die allgemeinen Voraussetzungen für die Vollstreckung durch die Finanzbehörde, die in §§ 249ff. AO normiert sind, auch für die Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen gegeben sein, damit eine solche durchgeführt werden kann.

 

Rz. 2

Im Einzelnen hat § 322 AO die folgenden Regelungsinhalte:

  • Klarstellung, was der Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen unterliegt[4],
  • Verweis auf §§ 864871 ZPO[5],
  • Einschränkung des § 868 ZPO bei Stundung und Aussetzung der Vollziehung[6],
  • Vollstreckung in ausländische Schiffe und Luftfahrzeuge[7],
  • Zuständigkeitsregelung für Anträge im Vollstreckungsverfahren[8],
  • Einschränkung der Durchführung von Zwangsverwaltung und Zwangsversteigerung durch die Finanzverwaltung[9],
  • Sicherungshypothek unter einer aufschiebenden Bedingung[10].
[1] Vgl. zur Historie Hohrmann, in HHSp, AO/FGO, § 322 AO Rz. 1ff.
[2] BStBl I 1980, 112 zuletzt geändert durch BMF-Schreiben v. 23.10.2017, BStBl I 2017. 1374.
[3] RGBl 1897, 713 – ZVG.

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