Rz. 12

Wird die Anstellungskörperschaft wegen einer Amtspflichtverletzung nach § 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG auf Schadensersatz in Anspruch genommen, z. B. wegen Abhaltens des Stpfl. von einem Rechtsbehelf durch unlautere Mittel, obwohl eine viel zu hohe Steuer festgesetzt war, so wäre bei einem Rückgriff der Anstellungskörperschaft auf den Amtsträger gem. § 78 BBG, § 46 Abs. 1 BRRG die Vorschrift des § 32 AO nach ihrem Wortlaut nicht anwendbar. Wie in den Fällen des Wortlauts des § 32 AO geht es auch in diesen Rückgriffsfällen um eine Haftung des Amtsträgers für einen Schaden, den der Amtsträger verursacht hat. Es fragt sich, ob § 32 AO auf diese Fälle analog anzuwenden ist .[1] Der Gesetzgeber hat die Möglichkeit der Amtshaftung nach § 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG, die in der Zivilrechtsprechung anerkannt ist, nicht gesehen und deshalb auch keine Haftungsbeschränkung vorgesehen. Andererseits sollen durch die Haftungsbeschränkung des § 32 AO der Entscheidungswille und die Entscheidungsfreude der Bediensteten der Finanzbehörden gefördert werden. Dieser Gedanke kann für eine Haftungsbeschränkung bei Amtspflichtverletzungen durch zu hohe Steuern ebenfalls herangezogen werden. Deshalb ist die Lücke im Gesetz durch analoge Anwendung des § 32 AO zu schließen.

 

Rz. 13

Das kann allerdings nicht für alle Fälle des Rückgriffs nach Amtshaftungsinanspruchnahme gelten, etwa wenn ein Schaden außerhalb der Ansprüche aus dem Schuldverhältnis angerichtet wird, wie z. B. die überflüssige Kostenentstehung durch Tätigwerden des steuerlichen Beraters gegen ein rechtswidriges Verhalten der Finanzbehörde, das durch den Amtsträger verursacht und verschuldet worden ist. Die Haftungsbeschränkung dient zwar auch der Verbesserung des Klimas zwischen Finanzverwaltung und Stpfl. Sie hat dagegen nicht das Ziel, den Amtsträger über den steuerlichen Kernbereich hinaus fast aus jeder Verantwortung für sein Verhalten herauszunehmen. Insoweit ist § 32 AO nicht lex specialis gegenüber § 78 BBG, § 46 BRRG.

[1] So Druen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 32 AO Rz. 6 u. 10.

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