Rz. 21

Die gesonderte Regelung in Abs. 1 Nr. 2 hat einen nur eingeschränkten Wirkungsbereich. Sie bildet in Ergänzung zu Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b Doppelbuchst. bb auch die Geltendmachung des Rückforderungsanspruchs auf zivilrechtlichem Wege ab und entspringt dem Bedürfnis, unberechtigt aus öffentlichen Mitteln gewährte Leistungen unabhängig davon zurückfordern zu können, auf welchem Wege sie geleistet wurden.[1]

Die Offenbarungsbefugnis nach Abs. 1 S. 1 Nr. 2 bezieht sich auf alle nach § 30 AO geschützten Daten der betroffenen Personen (vgl. Rz. 2b–3), soweit sie für die Geltendmachung eines Anspruchs auf Rückgewähr einer Leistung aus öffentlichen Mitteln (vgl. Rz. 14ff.) erforderlich (Rz. 22a f.) sind. Dies umfasst auch bereits die Prüfung der zuständigen Stelle, ob ein Anspruch auf Rückgewähr einer Leistung aus öffentlichen Mitteln mit Aussicht auf Erfolg geltend gemacht werden kann oder nicht mehr weiterverfolgt werden soll.[2]

 

Rz. 21a

Nicht unter die Regelung des § 31a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO fallen zivilrechtliche Leistungs- oder Erstattungsansprüche des Staates aus anderen Gründen.

Ein Schadensersatzanspruch stellt keinen Anspruch auf Rückgewähr von Leistungen aus öffentlichen Mitteln dar. Dies gilt auch bei einem gegen ein aktuelles oder ehemaliges Organ einer Gesellschaft gerichteten Anspruch auf Schadensersatz aus unerlaubter Handlung aufgrund derer eine unberechtigte Leistung aus öffentlichen Mitteln an die Gesellschaft oder deren Arbeitnehmer geleistet wurde, auf die sich der Rückgewähranspruch bezieht.

Ebenso sind auch Schadensersatzansprüche gegen ehemalige Gesellschaftsorgane einer Insolvenzschuldnerin wegen vorsätzlicher Insolvenzverschleppung nicht Regelungsgegenstand des § 31a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO, auch wenn die Rückforderung einer zu Unrecht an die Insolvenzschuldnerin gewährten Leistung aus öffentlichen Mitteln gerade wegen dieser Tathandlung des ehemaligen Organs nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden kann.

 

Rz. 21b

Auch in Bezug auf die Regelung des Abs. 1 S. 1 Nr. 2 hat der Gesetzgeber mit der Einfügung des S. 2 in § 31a Abs. 1 AO durch das JStG 2022 eine Tatbestandserweiterung zur Offenbarung geschützter Daten aus dem Besteuerungsverfahren auf Ersuchen der zuständigen Behörden auch für die Verfolgung von diesbezüglichen Straftaten (vgl. Rz. 20a) geschaffen. Die Datenkenntnis muss zur Strafverfolgung erforderlich sein und dies muss die zuständige Strafverfolgungsbehörde bei Anforderung der Daten versichern. Eine Offenbarung oder Verwertung für Zwecke eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens ist unzulässig.[3]

 

Rz. 22

Der Anspruch auf Rückgewähr einer Leistung aus öffentlichen Mitteln wird i. d. R. vom Geber dieser Mittel (z. B. Sozialleistungsträger, Subventionsgeber) geltend gemacht. Hierfür muss die Information durch die Finanzbehörde – wie vom Gesetzgeber vorgegeben – nach Grund und Umfang erforderlich sein (Rz. 22a f.).

[1] Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 31a AO Rz. 10b m.  w. N.; Tormöhlen, in Gosch, AO/FGO, § 31a AO Rz. 38.
[2] BFH v. 4.10.2007, VII B 110/07, BStBl II 2008, 42; Alber, in HHSp, AO/FGO, § 31a AO Rz. 15.
[3] Baum, in eKommentar, § 31a AO Rz. 23.2.

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