Rz. 11

Nach dem AÜG bedürfen Arbeitgeber (Verleiher), die Arbeitnehmer (Leiharbeitnehmer) an Dritte (Entleiher) gewerbsmäßig zur Arbeitsleistung überlassen, einer Erlaubnis.[1] Werden Arbeitnehmer Dritten zur Arbeitsleistung überlassen und übernimmt der Überlassende nicht die üblichen Arbeitgeberpflichten oder das Arbeitgeberrisiko, gilt die Vermutung für eine überlassende Arbeitsvermittlung.[2] Im Übrigen gelten für die Überlassung von nichtdeutschen Arbeitnehmern besondere Vorschriften.[3]

 

Rz. 12

Die Finanzbehörde darf[4] bzw. muss[5] der zuständigen Stelle Informationen für die Erteilung, die Rücknahme oder den Widerruf der Erlaubnis geben. Zuständige Stellen sind hier die Bundesagentur für Arbeit und das Bundesministerium für Arbeit und Soziales[6], für das Bußgeldverfahren gem. § 16 Abs. 3 AÜG die Zollbehörden bzw. die Bundesagentur für Arbeit als Verwaltungsbehörde i. S. d. § 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG.

Bereits für die Erteilung der Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 AÜG können der Finanzbehörde Verhältnisse bekannt sein, über die sie informieren kann oder muss. Dies gilt insbesondere, wenn sich hieraus Gründe für eine Versagung der Erlaubnis bzw. der Verlängerung gem. § 3 AÜG ergeben wie Fehlen der erforderlichen Zuverlässigkeit, wozu auch das steuerliche Verhalten – insbesondere die Einhaltung der Vorschriften über die Einbehaltung und Abführung der Lohnsteuer – gehört, mangelhafte Betriebsorganisation, Nichterfüllung wesentlicher Arbeitsbedingungen. Die Rücknahme einer rechtswidrigen Erlaubnis ist gem. § 4 AÜG ebenso wie der Widerruf einer rechtmäßigen Erlaubnis nach § 5 AÜG nur mit Wirkung für die Zukunft zulässig. Die für eine Rücknahme oder einen Widerruf erforderlichen Informationen darf die Finanzbehörde der Bundesagentur für Arbeit oder dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales mitteilen.

 

Rz. 13

§§ 35 AÜG enthalten die für die Versagung, die Rücknahme und den Widerruf bedeutsamen Tatsachen. Sind solche festgestellt worden, darf die Finanzbehörde dies mitteilen. Sie darf aber auch über ihre Feststellungen über unerlaubte Arbeitnehmerüberlassungen, insbesondere über Arbeitnehmerüberlassungen ohne Erlaubnis, Mitteilungen machen. Für die Befugnis zum Offenbaren bedarf es keiner schuldhaften Pflichtverletzung des Entleihers.[7]

[4] Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Buchst. b Doppelbuchst. aa.
[5] Abs. 2 S. 1 i. V. m. Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Buchst. b Doppelbuchst. aa.
[7] Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 31a AO Rz. 6.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge