Rz. 4

Adressat der zulässigen bzw. vorgeschriebenen Mitteilung ist die zuständige Stelle.[1] Das ist jede Behörde oder sonstige Stelle, die für die Bekämpfung der Schwarzarbeit, illegaler Beschäftigung, Arbeitnehmerüberlassung oder für die Gewährung und/oder Rückforderung öffentlicher Mittel oder für die Strafverfolgung in den betroffenen Fällen zuständig ist. Für die Bekämpfung der Schwarzarbeit sind dies vor allem die Behörden der Zollverwaltung[2], die Gewerbeaufsichtsbehörden[3], die Handwerkskammern[4] sowie die nach SGB I landesrechtlich zuständigen Behörden.

Für die Fälle des Leistungsmissbrauchs kommen als Mitteilungsempfänger alle für die Vergabe und/oder Rückforderung öffentlicher Mittel zuständigen Stellen in Betracht, vor allem die Träger der Sozialleistungen und die öffentlichen Subventionsgeber. Sozialleistungsträger sind insbesondere die Ämter für Ausbildungsförderung, die Bundesagentur für Arbeit und ihre Dienststellen, die gesetzlichen Krankenkassen, die örtlich zuständigen Träger der Sozialhilfe, die Versorgungsämter, die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, die Landesversicherungsanstalten und weitere in §§ 1829 SGB I aufgeführte Stellen. Als öffentliche Subventionsgeber kommen vielfältige Träger in fast allen öffentlichen Bereichen in Betracht. Die Subventionen können von einer Behörde, aber auch von einer anderen mit solchen öffentlichen Aufgaben betrauten Stelle gewährt werden. Im Zusammenhang mit öffentlichen Leistungen aus Anlass der Corona-Krise sind hier insbesondere die Förderbanken der Länder relevant. Ob es sich um gesetzlich vorgesehene, sich aus einem Haushaltsplan ergebende oder Einzelsubventionen anderer Art handelt, ist unerheblich.

Für die Strafverfolgung sind in erster Linie die Staatsanwaltschaften und die Strafgerichte zuständig.

[1] Ausdrücklich normiert in Abs. 2 S. 1.

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