Rz. 65

Gemäß § 55 SGB I sind Geldleistungen, die auf ein Konto des Schuldners überwiesen werden, innerhalb der ersten 14 Tage nach der Überweisung nicht pfändbar.[1] Dabei ist es ohne Bedeutung, was für eine Art von Geldleistung der Überweisung zugrunde liegt, solange es sich um Geldleistungen nach dem SGB handelt. Nach Ablauf der 14-Tage-Frist bestehen gem. § 55 Abs. 4 SGB I die allgemeinen Pfändungsbeschränkungen.[2] Grundsätzlich hat sich der Schuldner im Rahmen des § 55 SGB I bei jeder Pfändung gegen die Norm des § 55 SGB I erneut von sich aus um eine Freigabe der gepfändeten Beträge zu kümmern, auch wenn dies bei einer sich ständig wiederholenden Pfändung zu einem erheblichen Kosten- und Zeitaufwand führt. Im Fall einer besonderen Härte kommt nur das Ruhen des Vollzugs der Pfändung in Betracht.[3] Nach § 55 Abs. 5 SGB I sind bereits in der aktuellen Gesetzesfassung die Bestimmungen zum Pfändungsschutzkonto vorrangig zu berücksichtigen.[4]

 

Rz. 65a

Mit Wirkung zum 1.1.2012 wurde § 55 SGB I außer Kraft gesetzt.[5] Seit diesem Zeitpunkt entfällt damit der Pfändungsschutz nach den Bestimmungen des SGB I. Ein solcher ist dann ausschließlich über die Regelungen über das Pfändungsschutzkonto zu erreichen.[6]

[1] Hierzu allgemein Beermann, in HHSp, AO/FGO, § 319 AO Rz. 117a.
[2] Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 319 AO Rz. 114.
[3] OLG Nürnberg v. 11.12.2000, 4 W 3614/00, MDR 2001, 835.
[4] Beermann, in HHSp, AO/FGO, § 319 AO Rz. 124a.
[5] Beermann, in HHSp, AO/FGO, § 319 AO Rz. 117a.
[6] S. Rz. 49; Beermann, in HHSp, AO/FGO, § 319 AO Rz. 124b.

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