Rz. 32

Gemäß § 850e Nr. 1 ZPO ist der Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens das Nettoeinkommen des Schuldners zugrunde zu legen. Nach dieser Norm sind vom Bruttoarbeitseinkommen mehrere Beträge abzuziehen: Teil des pfändbaren Arbeitseinkommens sind zunächst nicht diejenigen Beträge, die nach § 850a ZPO der Pfändung entzogen sind. Für Unterhaltsgläubiger ist aber die Sonderregel des § 850d ZPO zu beachten. Weiterhin in Abzug zu bringen sind alle Beträge, die der Arbeitgeber des Schuldners aufgrund steuer- und sozialrechtlicher Vorschriften einbehalten und abführen muss, wie z. B. die Lohn- und KiSt sowie Beiträge zur Renten-, Kranken- und Arbeitslosenversicherung. Andere Steuern als die, die der Arbeitgeber unmittelbar abführen muss, sind hingegen nicht erfasst. Dies betrifft z. B. dem Auslandsfiskus geschuldete Steuern.[1] Schließlich sind auch Beiträge zu einer Weiterversicherung nach Sozialversicherungsrecht sowie angemessene Beiträge an eine Ersatzkasse oder private Krankenversicherung abzuziehen. Nicht abgezogen werden können jedoch Beiträge für Berufsorganisationen, Spenden u. Ä.[2]

[1] Herget, in Zöller, ZPO, 35. Aufl. 2024, § 850e ZPO Rz. 1b.
[2] Herget, in Zöller, ZPO, 35. Aufl. 2024, § 850e ZPO Rz. 1c.

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