Rz. 49

§ 850k ZPO betrifft diejenigen Einkünfte nach §§ 850ff. ZPO, die auf das Girokonto des Schuldners überwiesen worden sind, das als Pfändungsschutzkonto ausgestaltet ist. Die Wirkungen eines solchen Kontos sind nunmer in den §§ 899ff. ZPO normiert. Durch das Gesetz zur Fortentwicklung des Rechts des Pfändungsschutzkontos[1] wurde dieser Abschnitt neu in die ZPO eingefügt.[2] Grundsätzlich endet der Pfändungsschutz der §§ 850ff. ZPO mit der Überweisung der Einkünfte auf das Girokonto des Schuldners. § 850k und §§ 899ff. ZPO schützt nun denjenigen Teil des Kontoguthabens, der der Höhe nach dem geschützten Teil der Einkünfte nach §§ 850ff. ZPO entspricht.[3] § 850k ZPO ist auf alle Einkünfte nach §§ 850850b ZPO anwendbar, solange die Überweisung auf das Konto des Schuldners selbst erfolgt ist. Erfasst ist z. B. auch der unpfändbare Teil des Weihnachtsgelds.[4]

 

Rz. 49a

§ 850k ZPO ermöglicht es auf Antrag eines Kunden, ein Girokonto zu einem sog. Pfändungsschutzkonto zu erklären. Der Kunde hat hierauf einen Rechtsanspruch.[5] Dabei darf jede Person nur ein Pfändungsschutzkonto haben.[6] Führt sie mehrere Pfändungsschutzkonten, ordnet das Vollstreckungsgericht an, dass nur ein Konto als Pfändungsschutzkonto verbleibt.[7]

 

Rz. 50

Auf dem Pfändungsschutzkonto darf von einem Gläubiger jeweils nur der Betrag gepfändet werden, der nicht pfändungsfrei nach den Bestimmungen der ZPO zu verbleiben hat. Es gibt also einen Freibetrag, der stets dem Schuldner verbleibt. Auf diese Weise soll sichergestellt sein, dass es nicht zu einer Kündigung eines Girokontos kommt, da ein solches heute als zwingend erforderlich angesehen wird. Die Höhe des pfändungsfreien Betrags bemisst sich nach § 899ff. ZPO.[8]

[1] Pfändungsschutzkonto-Fortentwicklungsgesetz (PKoFoG) v. 22.11.2020, BGBl I 2020, 2466.
[2] Koenig/Klüger, AO, 4. Aufl. 2021, § 319 Rz. 42.
[3] Beermann, in HHSp, AO/FGO, § 319 AO Rz. 91.
[4] OLG Köln v. 2.5.2001, 2 W 53/01, VuR 2001, 408.
[8] Koenig/Klüger, AO, 4. Aufl. 2021, § 319 Rz. 42b.

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