Rz. 2
Aus der Pfändung allein ergibt sich noch nicht die Befugnis der Vollstreckungsbehörde, die Forderung einziehen zu dürfen. Die Rechtsgrundlage für eine entsprechende Anordnung der Einziehung wird erst durch § 314 Abs. 1 AO geschaffen. Die Einziehungsverfügung ist dabei ein selbstständiger Verwaltungsakt im Vollstreckungsverfahren.[1] Sie entspricht dem gerichtlichen Beschluss der Überweisung der Forderung an den Gläubiger zum Zweck der Einziehung nach § 835 ZPO für das zivilprozessuale Vollstreckungsverfahren.[2] Die Einziehungsverfügung kann dabei mit der Pfändungsverfügung verbunden werden[3], dies muss aber nicht geschehen. Die Finanzverwaltung geht allerdings davon aus, dass die Verbindung regelmäßig erfolgen soll.[4] Durch die Verbindung mit der Pfändungsverfügung verliert die Einziehungsverfügung aber nicht ihre rechtliche Selbstständigkeit.[5]
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