Rz. 2

Aus der Pfändung allein ergibt sich noch nicht die Befugnis der Vollstreckungsbehörde, die Forderung einziehen zu dürfen. Die Rechtsgrundlage für eine entsprechende Anordnung der Einziehung wird erst durch § 314 Abs. 1 AO geschaffen. Die Einziehungsverfügung ist dabei ein selbstständiger Verwaltungsakt im Vollstreckungsverfahren.[1] Sie entspricht dem gerichtlichen Beschluss der Überweisung der Forderung an den Gläubiger zum Zweck der Einziehung nach § 835 ZPO für das zivilprozessuale Vollstreckungsverfahren.[2] Die Einziehungsverfügung kann dabei mit der Pfändungsverfügung verbunden werden[3], dies muss aber nicht geschehen. Die Finanzverwaltung geht allerdings davon aus, dass die Verbindung regelmäßig erfolgen soll.[4] Durch die Verbindung mit der Pfändungsverfügung verliert die Einziehungsverfügung aber nicht ihre rechtliche Selbstständigkeit.[5]

[1] Beermann, in HHSp, AO/FGO, § 314 AO Rz. 14.
[2] Herget, in Zöller, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 835 ZPO Rz. 2ff.; Flockenhaus, in Musielak/Voit, ZPO, 18. Aufl. 2021, § 835 ZPO Rz. 2ff.
[5] Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 314 AO Rz. 6; Koenig/Klüger, AO, 4. Aufl. 2021, § 314 Rz. 7.

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