Rz. 2

§ 313 AO ist nur dann anwendbar, wenn zwischen Vollstreckungsschuldner und Drittschuldner eine einheitliche Rechtsbeziehung besteht, aufgrund derer für eine persönliche Dienstleistung fortlaufend Geldleistungen fällig werden.[1] Diese einheitliche Rechtsbeziehung besteht in einem Schuldverhältnis[2], das auf einen gewissen Fortbestand eingerichtet ist.[3] Aus diesem einheitlichen Schuldgrund müssen die Geldleistungen mit einer gewissen Stetigkeit und annähernden Gleichmäßigkeit fällig werden. Kurze Unterbrechungen und auch Schwankungen in der Höhe sind hierbei unerheblich.[4] Als einheitlicher Schuldgrund i. d. S. ist auch eine Aneinanderreihung mehrerer einzelner Schuldverhältnisse (z. B. Arbeitsverträge) anzusehen, wenn diese Vertragsfolge nach der Verkehrsanschauung als üblich anzusehen ist.[5] So führen etwa mehrere befristete Arbeitsverträge dazu, dass es zu einem unbefristeten Arbeitsverhältnis kommt. In der Regel führt das dritte befristete Arbeitsverhältnis zu einem unbefristeten Vertrag. Nicht erforderlich ist, dass bereits Teilbeträge fällig geworden sind.[6] Die Pfändung ergreift auch Ansprüche aus einem künftigen Dauerschuldverhältnis.[7].

[1] Beermann, in HHSp, AO/FGO, § 313 AO Rz. 6ff.; Klein/Werth, AO, 15. Aufl. 2020, § 313 Rz. 1.
[3] Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 313 AO Rz. 2.
[4] Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 312 AO Rz. 2.
[5] Herget, in Zöller, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 832 ZPO Rz. 2; OLG Düsseldorf v. 22.11.1984, 8 U 12/84, DB 1985, 1336.
[6] Klein/Werth, AO, 15. Aufl. 2020, § 313 Rz. 1.
[7] Herget, in Zöller ZPO, 33. Aufl. 2020, § 832 ZPO Rz. 4; Beermann, in HHSp, AO/FGO, § 313 AO, Rz. 8f.

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