Rz. 23

Die für die GrSt-Verwaltung zuständige Finanzbehörde darf den Namen und die Anschrift des Grundstückseigentümers grundsätzlich für eigene Zwecke verwenden sowie zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben an Gerichte, andere Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts offenbaren. Das Gesetz räumt insoweit Ermessen ein, es besteht keine Offenbarungspflicht. Schutzwürdige Belange der betroffenen Person sind grundsätzlich zu berücksichtigen (s. a. Rz. 27).

 

Rz. 24

Als Verwenden von Name und Anschrift des Grundstückseigentümers ist nur die Berücksichtigung dieser Kenntnis im eigenen Verwaltungsbereich der für die Grundstücksverwaltung zuständigen Behörde anzusehen. Alles, was aus diesem Verwaltungsbereich hinausgegeben wird, wird offenbart, bzw. mitgeteilt. Die Vorschrift befugt nur die für die GrSt-Verwaltung zuständigen Behörden zur Verwendung der Informationen. Für das FA wird die Befugnis meist bereits aus § 30 Abs. 4 Nr. 1 AO folgen, wenn es nicht ausnahmsweise nichtsteuerliche Aufgaben erfüllt. Die Gemeinde darf die ihr bei der GrSt-Verwaltung bekannt gewordenen Namen und Anschriften der Grundstückseigentümer in ihrem gesamten öffentlichen Aufgabenbereich, nicht aber für eventuelle privatrechtliche wirtschaftliche Zwecke[1] verwenden. Dies ist von Bedeutung vor allem für die Festsetzung und Erhebung von Gebühren für Müllabfuhr und Gehweg- bzw. Straßenreinigung, Abwassergebühren oder für Zwecke der Zweitwohnungsteuer. Für Letztere käme allerdings auch die Befugnis nach § 30 Abs. 4 Nr. 1 AO in Betracht. Andere öffentliche (nicht notwendig hoheitliche) Aufgaben, für deren Erfüllung die Kenntnis von Name und Anschrift des Grundeigentümers erforderlich sein kann, können z. B. in den Bereichen der Bauaufsicht[2], des Nachbarrechtsschutzes[3] oder des Umweltschutzes bestehen.

 

Rz. 25

Anderen Behörden, Gerichten und juristischen Personen des öffentlichen Rechts dürfen die für die GrSt-Verwaltung zuständigen Behörden Namen und Anschriften der Grundstückseigentümer auf Ersuchen mitteilen. Voraussetzung für die Mitteilung zur Erfüllung sonstiger öffentlicher Aufgaben ist allerdings, dass der Mitteilungsempfänger auf die Namen und Anschriften der Grundstückseigentümer angewiesen ist. Als Adressaten dieser Mitteilungen kommen alle Gerichte, Behörden[4] und juristischen Personen des öffentlichen Rechts (Körperschaften, Anstalten, Kammern usw.) in Betracht. Letztere fallen i. d. R. bereits unter den Behördenbegriff des § 6 Abs. 1 AO. Diese Adressaten dürfen in ihrem Bereich zu den genannten Zwecken[5] die Informationen auch verwenden. Zwar erlaubt der Wortlaut des Abs. 3 nur den für die GrSt-Verwaltung zuständigen Behörden das Verwenden. Ein Ersuchen um Mitteilung und die Mitteilung ergäben jedoch keinen Sinn, wenn eine Verwendung nicht erlaubt wäre. Die Zulässigkeitserklärung für Mitteilungen an die genannten Stellen "zur Erfüllung … öffentlicher Aufgaben" enthält die Zweckbestimmung und zeigt eindeutig, dass der Gesetzgeber die Verwendung zulassen wollte. Auch ein mit öffentlichen Aufgaben Beliehener ist Behörde i. S. von § 31 Abs. 3 AO.[6] Hingegen ist dies nicht der Fall, wenn und soweit die öffentliche Hand die Daseinsvorsorge privatisiert hat und die Aufgaben (z. B. Wasserversorgung, Müllabfuhr) von privaten Unternehmern wahrgenommen werden.

 

Rz. 26

Eine Weitergabe von Namen und Anschriften der Grundstückseigentümer durch ein Gericht, eine andere Behörde oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts an eine andere solche Stelle oder aus diesem Bereich heraus ist nicht ohne Weiteres erlaubt. § 30 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c AO bezieht diese Stellen und ihre Amtsträger als Empfänger von Mitteilungen der Finanzbehörden in den Schutzbereich des Steuergeheimnisses und in den Kreis der zur Wahrung des Steuergeheimnisses Verpflichteten ein. § 31 Abs. 3 AO sieht hierzu keine Ausnahme vor. Nur wenn irgendein anderer Befugnisgrund gegeben ist, kann die Weitergabe zulässig sein.

[1] Vgl. Rz. 10; s. auch § 30 AO Rz. 77a.
[2] Tormöhlen, in Gosch, AO/FGO, § 31 AO Rz. 20.
[3] Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 31 AO Rz. 9; Tormöhlen, in Gosch, AO/FGO, § 31 AO Rz. 20.
[6] Klein/Rüsken, AO, 15. Aufl. 2020, § 31 Rz. 15; Tormöhlen, in Gosch, AO/FGO, § 31 AO Rz. 21.

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